Pflichtangaben in der Werbung sollen vereinfacht werden

Bern, 19.05.2021 - Der Bundesrat hat am 19. Mai 2021 eine Änderung der Preisbekanntgabeverordnung (PBV) beschlossen. Neu kann im Werbemittel eine Referenz auf eine digitale Quelle bekanntgegeben werden. Die Konsumentinnen und Konsumenten können die Pflichtangaben dann in der digitalen Quelle in Erfahrung bringen. Damit wird ein Entscheid des Parlaments umgesetzt. Die Verordnungsänderung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

Gemäss der aktuellen Rechtslage fällt Werbung ohne Preisangaben nicht unter die PBV. Werden in der Werbung indessen Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben und die beworbenen Produkte sind im Werbemittel selber zu spezifizieren.

Die Änderung der PBV sieht neu Erleichterungen bei den Pflichtangaben in der Werbung vor. Künftig müssen in der Werbung Angaben zur Spezifizierung (d.h. zu den wesentlichen Kriterien eines Produkts) nicht mehr wie bisher zwingend unmittelbar im Werbemittel selber (z.B. in Katalogen, Prospekten oder auf Plakaten) erfolgen. Neu kann im Werbemittel eine Referenz auf eine digitale Quelle (also auf eine Internetseite) bekanntgegeben werden. Die Angaben zur Spezifizierung des beworbenen Produktes können via diese Referenz in der digitalen Quelle in Erfahrung gebracht werden. Dadurch soll einerseits bei Werbung mit Preisen der Umfang der Pflichtangaben im Werbemittel selber reduziert werden und andererseits der Digitalisierung Rechnung getragen werden.

Auch wenn durch die erleichterte Spezifizierungspflicht ein gewisser Transparenzverlust entsteht, bleibt der Konsumentenschutz weiterhin gewährleistet. Bei der erleichterten Spezifizierungspflicht müssen die Referenz auf die digitale Quelle gut lesbar bzw. gut hörbar und die wesentlichen Kriterien in der digitalen Quelle unmittelbar zugänglich sowie leicht sichtbar und gut lesbar sein. Dadurch werden grössere Missbräuche ausgeschlossen.

Die erleichterte Spezifizierungspflicht gilt nur für die Werbung, nicht hingegen am Ort des Angebots («point of sale»).

Mit der beschlossenen Änderung der PBV hat der Bundesrat die Motion Lombardi «Konsumentenfreundlichere Preisbekanntgabeverordnung» (17.4211) umgesetzt. Vorschriften über die Spezifizierung in anderen Erlassen wie beispielsweise der Energieeffizienzverordnung (EnEV) sind durch die Änderung der PBV nicht betroffen und bleiben vorbehalten. Das WBF (SECO) wird nach ein paar Jahren die Auswirkungen dieser Änderung für die Wirtschaft und die Konsumentinnen und Konsumenten überprüfen.


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