Bundesanwaltschaft: Arbeiten bis 68

Bern, 19.05.2021 - Bundesanwältinnen und Bundesanwälte und ihre beiden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sollen bis zur Vollendung des 68. Lebensjahrs arbeiten können. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 19. Mai 2021 den entsprechenden Vorschlag der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates geprüft. Er beantragt dem Parlament, der Verordnungsanpassung zuzustimmen. Die Änderung soll per 1. Januar 2022 in Kraft treten.

Die Kommission für Rechtsfragen (RK-S) schlägt dem Parlament vor, die Altersschwelle für die Ämter der Bundesanwältinnen und Bundesanwälte und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter anzuheben. Gleich wie für Mitglieder der eidgenössischen Gerichte soll die Alterslimite für Frauen und Männer vereinheitlicht und auf 68 Jahre angehoben werden. Die RK-S erachtet die aktuelle Alterslimite (64 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer) als überholt und diskriminierend und will mit deren Anpassung gleichzeitig den Kreis möglicher Bewerberinnen und Bewerber für die entsprechenden Ämter ausweiten.

Die Alterslimite ist in der Verordnung der Bundesversammlung über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen vom 1. Oktober 2010 geregelt. Die RK-S schlägt die notwendigen Änderungen der Artikel 4 und 8 der genannten Verordnung und deren Inkrafttreten auf den 1. Januar 2022 vor.

Der Bundesrat konnte zum Vorschlag der RK-S Stellung nehmen. Er ist damit einverstanden und beantragt dem Parlament, den Änderungen zuzustimmen.


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