Coronavirus: Bundesrat setzt die neuen Regeln über die Stimmrechtsbescheinigung bei Volksinitiativen um
Bern, 12.05.2021 - Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 12. Mai 2021 die Totalrevision der Covid-19-Verordnung Stimmrechtsbescheinigung verabschiedet. Die neue Verordnung legt fest, dass neben den Unterschriftenlisten für fakultative Referenden auch Unterschriftenlisten für Volksinitiativen ohne Stimmrechtsbescheinigung eingereicht werden können. Die zeitlich befristete Massnahme tritt am 13. Mai 2021 in Kraft und setzt die vom Parlament in der Frühjahrssession 2021 beschlossene gesetzliche Grundlage um (Art. 2 Abs. 1 Covid-19-Gesetz).
Die temporären Erleichterungen bei der Stimmrechtsbescheinigung gelten für sämtliche Volksinitiativen, die zwischen dem 13. Mai 2021 und dem 30. November 2021 eingereicht werden. Wie bereits bisher gilt die Verordnung zudem für Referendumsbegehren gegen Erlasse, neu aber gegen Erlasse, deren Referendumsfrist zwischen dem 30. März 2021 und dem 31. Juli 2021 ausgelöst wird beziehungsweise wurde.
Die Covid-19-Verordnung Stimmrechtsbescheinigung sieht vor, dass sammelnde Gruppierungen ihre Unterschriftenlisten auch ohne Stimmrechtsbescheinigung bei der Bundeskanzlei einreichen können. Die Unterschriften müssen aber weiterhin innerhalb der in der Bundesverfassung festgelegten Frist bei der Bundeskanzlei eingehen. Volksinitiativen sind der Bundeskanzlei zudem nach Artikel 71 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) immer gesamthaft einzureichen.
Die Artikel 62 und 70 BPR bleiben ebenfalls gültig. Demnach sind Unterschriftenlisten grundsätzlich laufend bei der zuständigen Stelle zur Bescheinigung einzureichen. Dies ist auch für die Komitees von Vorteil. Nur wenn sie die Bescheinigungen weiterhin laufend einholen, können sie die Übersicht darüber behalten, wie viele gültige Unterschriften sie tatsächlich gesammelt haben.
Die Bundeskanzlei wird die Stimmrechtsbescheinigungen bei den Gemeinden einholen, wenn die unbescheinigt eingereichten Unterschriftenlisten für das Zustandekommen des Referendums oder der Volksinitiative ausschlaggebend sein können, also wenn mindestens 50 000 bzw. mindestens 100 000 Unterschriften eingereicht wurden, aber weniger als 50 000 bzw. 100 000 bescheinigte. Die Bundeskanzlei ist berechtigt, den Gemeinden nur so viele Unterschriftenlisten zuzustellen, wie nötig sind, um das Zustandekommen des Referendums oder der Initiative feststellen zu können.
Die bisherige Covid-19-Verordnung Stimmrechtsbescheinigung war seit dem 8. Oktober 2020 in Kraft. Seither wurde gegen vier Erlasse erfolgreich das Referendum ergriffen. In zwei Fällen – bei den Referenden gegen das Covid-19-Gesetz und gegen das Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus – hat die Bundeskanzlei die Stimmrechtsbescheinigungen nach Ablauf der Referendumsfrist eingeholt, womit das Quorum von 50 000 Unterschriften erreicht werden konnte. Das mit der Verordnung eingeführte Verfahren hat sich bewährt und hat zu keinen nennenswerten Problemen geführt. Die beiden anderen Referenden wurden mit der erforderlichen Anzahl an bescheinigten Unterschriften eingereicht.
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