Mehr Flexibilität bei den Arbeitsformen für die Mitarbeitenden der Bundesverwaltung

Bern, 12.05.2021 - Mit einer Revision des Bundespersonalrechts verankert der Bundesrat zusätzliche Bestimmungen zu den flexiblen Arbeitsformen in seinen personalrechtlichen Grundlagen. Er setzt damit ein wesentliches Element des bereits im letzten Jahr definierten Zielbildes um. Die Mitarbeitenden sollen bei der Wahl des Arbeitsortes und des Arbeitszeitmodells mehr Flexibilität erhalten. Anlässlich seiner Sitzung vom 12. Mai 2021 hat der Bundesrat in einem ersten Schritt eine Revision der Bundespersonalverordnung (BPV) verabschiedet und auf den 1. Juli 2021 in Kraft gesetzt.

Um für die künftigen Herausforderungen gerüstet zu sein, muss die Bundesverwaltung als konkurrenzfähige Arbeitgeberin kompetente und motivierte Mitarbeitende gewinnen und halten können. Dafür braucht sie zeitgemässe Arbeitsbedingungen. Die Pandemie hat die bestehende Entwicklung hin zu flexibleren Arbeitsformen und besserer Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben beschleunigt. Der Bundesrat hat am 11. Dezember 2020 ein Zielbild «flexible Arbeitsformen» verabschiedet. Dieses verfolgt einen integralen Ansatz, der eine optimale Verbindung der drei Dimensionen Mensch, Technologie und Infrastruktur bei diesem Kulturwandel sicherstellt.

Der Bundesrat hat in einem ersten Schritt dazu am 12. Mai 2021 eine Revision der Bundespersonalverordnung (BPV) verabschiedet und auf den 1. Juli 2021 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig passt das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) dessen Verordnung zur Bundespersonalverordnung (VBPV) an. Die Vorgesetzten fördern die flexiblen Arbeitsformen, insbesondere was Arbeitsort und Arbeitszeitmodell betrifft. Sie berücksichtigen die persönlichen Bedürfnisse der Mitarbeitenden und entsprechen diesen, sofern von der Aufgabenerfüllung her möglich und mit den betrieblichen Interessen vereinbar. Mit Blick auf die Veränderungen in der Arbeitswelt sind in der Bundesverwaltung auch weitere Projekte und Vorhaben unterwegs.

Die Aufgaben rücken ins Zentrum, es gibt aber weiterhin kein Recht auf die freie Wahl des Arbeitsorts

Wo die Mitarbeitenden ihre Arbeit erbringen, wird zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitenden vereinbart. Das Bundespersonalrecht sieht dabei erstmals explizit vor, dass in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers oder im Homeoffice, aber auch in Co-Working Spaces, Hub-Arbeitsplätzen oder flexiblen Teamräumen gearbeitet werden kann. Es besteht aber weiterhin kein Rechtsanspruch auf die freie Wahl des Arbeitsorts. Um noch mehr Flexibilität bei den Arbeitszeitmodellen einzuführen, kann die Vertrauensarbeitszeit neu auch in den Lohnklassen 18-23 vereinbart werden (bisher Lohnklassen 24-29).

Im Zusammenhang mit dem mobilen Arbeiten (Arbeiten ausserhalb der Räumlichkeiten des Arbeitgebers) regelt die Revision weitere wichtige Themenfelder wie den Gesundheitsschutz, die Ausrüstung der Mitarbeitenden mit der technischen Infrastruktur und dem Material sowie die Vergütung von Auslagen beim mobilen Arbeiten.

Der Bundesrat hat zudem beschlossen, den Vaterschaftsurlaub auf den 1. Januar 2022 von bisher 10 auf 20 Tage zu erhöhen. Ebenfalls auf den 1. Januar 2022 wird die Lohngarantie bei einer Tieferbewertung einer Funktion oder Zuweisung einer tiefer bewerteten Funktion angepasst. Mitarbeitende, die bei einer Rückstufung ihrer Funktion oder Zuweisung einer tiefer bewerteten Funktion älter als 55 Jahre sind, erhalten nach geltendem Recht eine unbefristete Lohngarantie. Diese Garantie wird nun auf höchstens fünf Jahre reduziert.


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