Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Änderung des Entsendegesetzes

Bern, 28.04.2021 - Der Bundesrat hat am 28. April 2021 die Botschaft sowie den Gesetzesentwurf zur Teilrevision des Entsendegesetzes verabschiedet. Die Revision sieht vor, dass die Entsendebetriebe aus EU-Mitgliedstaaten zukünftig zur Einhaltung von kantonalen Mindestlöhnen verpflichtet werden können.

Die Revision setzt die Motion Abate 18.3473 um, die aufgrund der Einführung von kantonalen Mindestlohngesetzen eingereicht wurde. Sie verlangte vom Bundesrat, dass die kantonalen Mindestlöhne auch von Entsendebetrieben aus der EU garantiert werden müssen. Mit der nun geplanten Umsetzung gilt diese Regelung aber nur dann, wenn das kantonale Gesetz den Mindestlohn auch für diejenigen Arbeitnehmenden zur Anwendung bringt, die ihren gewöhnlichen Arbeitsort ausserhalb des entsprechenden Kantons haben. Die Vorlage sieht weiter vor, dass die Kantone die Einhaltung der kantonalen Mindestlohnbestimmungen kontrollieren und den Vollzug gemäss ihren kantonalen Bestimmungen durchführen können.

Mit der vorgeschlagenen Umsetzung trägt der Bundesrat einerseits der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung von Kanton und Bund Rechnung. Andererseits gewährleistet die Revision auch die Einhaltung des Nichtdiskriminierungsgebots, das im Freizügigkeitsabkommen mit der EU verankert ist: Alle Arbeitgebenden, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Kanton mit einem Mindestlohngesetz arbeiten, werden gleichbehandelt.

Kürzung von Bundessubventionen explizit geregelt

Mit der Revision wird eine explizite Grundlage geschaffen, die den Bund zu einer Kürzung oder Rückforderung der Bundessubventionen ermächtigt, wenn die Vollzugsorgane die entsende- oder schwarzarbeitsrechtlichen Aufgaben nicht oder mangelhaft erfüllen. Das Entsendegesetz und das Gesetz gegen die Schwarzarbeit sollen je eine neue Bestimmung dazu enthalten.

Weiter soll das Entsendegesetz dem Bund ermöglichen, den Vollzugsorganen (Sozialpartner und Kantone) eine Plattform zur elektronischen Übermittlung von Unterlagen und Informationen für den Vollzug des Entsendegesetzes zur Verfügung zu stellen. Der Bund kann die dafür notwendigen Daten aufbewahren und sie im Rahmen der Wartung der Plattform bearbeiten.


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