Der Bundesrat erleichtert den freiwilligen Abbau von Reserven in der Krankenversicherung

Bern, 14.04.2021 - Die Reserven der Krankenversicherungen sollen zugunsten der Versicherten abgebaut werden. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 14. April 2021 die Revision der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) verabschiedet. Sie präzisiert die Voraussetzungen für den freiwilligen Abbau von Reserven und die Rückerstattung von zu hohen Prämieneinnahmen durch die Versicherer. Die zulässige Mindesthöhe für einen Abbau der Reserven in der obligatorischen Krankenversicherung wird gesenkt. Die Verordnungsänderung tritt am 1. Juni 2021 in Kraft und wird zum ersten Mal im Rahmen der Prämienbewilligung 2022 umgesetzt.

Gegenwärtig sind die Reserven der Krankenversicherer deutlich höher als das gesetzlich vorgeschriebene Minimum. 2020 beliefen sie sich auf 11,3 Milliarden Franken, das heisst 203 % des geforderten Minimums. Der Bundesrat ist der Meinung, dass diese sehr hohen Reserven zugunsten der Versicherten abgebaut werden müssen. Die Versicherer werden durch die Revision der Verordnung angehalten, die Prämien möglichst knapp zu kalkulieren und, wenn möglich, einen Abbau der Reserven vorzunehmen.

Vereinfachte Voraussetzungen

Das Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG) und die KVAV sehen zwei Mechanismen vor, um allzu grosse Unterschiede zwischen Prämien und tatsächlichen Kosten nachträglich auszugleichen: den freiwilligen Abbau von Reserven und die Rückerstattung der zu viel bezahlten Prämien. Der freiwillige Abbau von Reserven kommt allen Versicherten des betreffenden Versicherers zugute. Die Rückerstattung der zu hohen Prämieneinnahmen wird nur den Versicherten in denjenigen Kantonen gewährt, in denen die Prämien deutlich höher waren als die Kosten.

Die Revision der KVAV sieht für den Versicherer eine Vereinfachung der Voraussetzungen für einen freiwilligen Abbau der Reserven vor. Die Grenze, ab der ein freiwilliger Abbau der Reserven möglich ist, wird gesenkt. Gegenwärtig müssen die Versicherer in jedem Fall über Reserven verfügen, die mehr als 150 % der in der Verordnung vorgeschriebenen Mindesthöhe betragen. Mit der Revision wird diese Grenze auf das Mindestniveau von 100% gesenkt.

Höhere Rechtssicherheit

Mit der Revision der Verordnung präzisiert der Bundesrat auch die Voraussetzungen für die Rückerstattung der zu viel einbezahlten Prämien, indem er das Verhältnis zwischen den Kosten und den Prämieneinnahmen festlegt, das ein Versicherer ausweisen muss, damit sein Abbaugesuch genehmigt wird. Mit der Änderung der KVAV soll auch verhindert werden, dass die Versicherer diese zwei Korrekturinstrumente zu kommerziellen Zwecken nutzen, um neue Versicherte zu gewinnen.

Die Revision der Verordnung verstärkt die Rechtssicherheit, indem er die Voraussetzungen für einen freiwilligen Abbau von Reserven in der Verordnung und nicht in einer Weisung des BAG festlegt.


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