Coronavirus: Verordnungsänderung zu den angepassten Bedingungen für Beiträge im Profisport
Bern, 31.03.2021 - Das Parlament hat in der abgelaufenen Frühjahrssession die Bedingungen gelockert, die für die A-Fonds-perdu-Beiträge zur Unterstützung von Klubs aus dem professionellen und semiprofessionellen Mannschaftssport gelten. Aufgrund dieser Anpassung des Covid-19-Gesetzes hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 31. März 2021 auch die Verordnung Mannschaftssport angepasst und die Handhabung beim Bezug dieser Gelder präzisiert.
Die Klubs aus dem professionellen und semiprofessionellen Mannschaftssport sind von den Folgen der Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie stark betroffen. Wirtschaftlich einschneidend ist namentlich das Zuschauerverbot in den Stadien, da damit auch die Einnahmen aus den Ticketverkäufen und der Gastronomie wegfallen. Zur Abfederung dieser Ausfälle können die Klubs vom Bund A-Fonds-perdu-Beiträge beziehen. Der Bezug solcher Beiträge ist an diverse Bedingungen geknüpft, insbesondere an eine Reduktion der Lohnsumme.
Differenziertere Regelung bei der Reduktion der Lohnsumme
Das im bisherigen Covid-19-Gesetz verankerte System der Lohnsenkung hat sich in der Praxis als sehr komplex erwiesen. Das Parlament hat deshalb in der Frühjahrssession das Covid-19-Gesetz punktuell angepasst und insbesondere die Bedingung der Reduktion der Lohnsumme gelockert beziehungsweise differenzierter geregelt. So sollen Klubs, welche die Löhne nicht oder nicht im erforderlichen Umfang senken, tiefere Beiträge erhalten als diejenigen, welche die Lohnsenkungen vornehmen.
Diese Anpassung des Covid-19-Gesetzes bedeutet, dass den Klubs neu zwei Varianten offenstehen: Entweder nehmen sie die erforderlichen Lohnsenkungen vor und behalten diese bis Ende 2021 bei; dann erhalten die Klubs pro Spiel der laufenden Saison Beiträge in der Höhe von höchstens zwei Dritteln der durchschnittlichen Ticketeinnahmen der Saison 2018/2019. Oder sie erfüllen die Anforderungen an die Lohnsenkung nicht; dann erhalten sie höchstens 50 Prozent der Ticketeinnahmen. In beiden Fällen werden die effektiv erzielten Ticketeinnahmen der laufenden Saison von den berechneten Beiträgen abgezogen.
Zudem darf die Gesamtlohnsumme des Klubs, im Vergleich zur Saison 2019/2020, während fünf Jahren höchstens im Umfang der Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise steigen.
Unverändert 115 Millionen Franken à fonds perdu
Aus heutiger Sicht reichen für die Saison 2020/2021 die im Covid-19-Gesetz festgelegten 115 Millionen Franken auch unter den neuen Voraussetzungen aus. Zwar ist davon auszugehen, dass die Anzahl der Gesuche ansteigen wird, viele Klubs dürften sich aber für die Variante des tieferen Beitragsbezuges (also maximal 50% statt maximal zwei Drittel der durchschnittlichen Ticketeinnahmen der Saison 2018/2019) entschliessen, da diese keine Lohnsenkungspflicht nach sich zieht.
Angepasst werden entsprechend der neuen Ausgangslage auch die Fristen. So können Beiträge für die erste Periode (Spiele ohne Zuschauerinnen und Zuschauer von Ende Oktober bis Ende März 2021) bis am 30. April 2021 beantragt werden. Für die restliche Saison gilt als Eingabefrist der 31. Juli 2021. Alle anderen bestehenden Fristen zur Einreichung von Gesuchen werden aufgehoben.
Stabilisierungspaket und A-Fonds-perdu-Beiträge
Weiter können die professionellen und die semiprofessionellen Klubs für ihre Nachwuchsförderung Bundesbeiträge aus dem Stabilisierungspaket von Swiss Olympic beziehen. Bisher mussten sie sich für eine der beiden Unterstützungsleistungen entscheiden. Diese Bestimmung hat das Parlament aufgehoben.
Die neuen Bestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 2021 in Kraft.
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