Statistik zur Fernmeldeüberwachung: Stabile Zahlen der Überwachungsmassnahmen

Bern, 23.03.2021 - Die Schweizer Strafverfolgungsbehörden und der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) haben im Jahr 2020 beim Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF) insgesamt etwa gleich viele Überwachungsmassnahmen angeordnet wie im Vorjahr.

Die Anzahl Echtzeitüberwachungsmassnahmen wie auch die Anzahl rückwirkender Überwachungsmassnahmen ist insgesamt stabil. So ist beispielsweise die Anzahl Echtzeitüberwachungen, die den schwersten Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Personen darstellt, weiter auf 1296 gesunken (gegenüber 1429 im Vorjahr). Oder es wurden 7071 rückwirkende Überwachungen angeordnet, zu denen auch Antennensuchläufe gehören. Das entspricht einer Zunahme von 521 Überwachungen gegenüber dem Jahr 2019.

Bei Ermittlungen zu Vermögens- und Gewaltdelikten wird am meisten überwacht

52 Prozent aller Überwachungsmassnahmen wurden von den Strafverfolgungsbehörden angeordnet, um schwere Vermögensdelikte aufzuklären. 20 Prozent betreffen schwere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und rund 9 Prozent strafbare Handlungen gegen Leib und Leben. Der Rest teilt sich auf diverse Deliktarten auf, darunter Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit und den öffentlichen Frieden.

IMSI Catcher und GovWare

Im Jahr 2020 blieben die Anzahl Einsätze mit besonderen Informatikprogrammen (GovWare) stabil bei 13 (gegenüber 12 im Vorjahr). Die meisten davon wurden bei der Überwachung krimineller Organisationen und schweren Betäubungsmitteldelikten eingesetzt. Die Anzahl Einsätze der besonderen technischen Geräte (IMSI-Catcher) beläuft sich auf 107 (Vorjahr: 103). Diese Instrumente wurden grösstenteils bei Notsuchen nach vermissten Personen (43) und schweren Betäubungsmitteldelikten (37) eingesetzt.

Überwachungen des NDB

Der NDB ordnete im Jahr 2020 18 Überwachungen (-63 %) an und stellte 7652 Auskunftsgesuche (+16 %). Im Jahr davor waren es 49 Überwachungen bzw. 6422 Auskunftsgesuche. Anzumerken ist, dass sich die Zählweise des NDB und des Dienstes ÜPF unterscheidet (siehe dazu Infobox).

Gebühren und Entschädigungen

Die Strafverfolgungsbehörden und der NDB entrichteten im Jahr 2020 unverändert total 12,6 Millionen Franken Gebühren. Den Mitwirkungspflichtigen wurden ebenfalls unverändert Entschädigungen in der Höhe von rund 6 Millionen Franken vergütet. Der Gesamtaufwand des Dienstes ÜPF ist in diesem Jahr mit 32,3 Millionen Franken leicht höher als im Vorjahr mit 31,5 Millionen Franken. Der Kostendeckungsgrad des Dienstes ÜPF bleibt stabil bei 40 Prozent.

Infobox

Massnahmen zur Überwachung

Die Schweizer Strafverfolgungsbehörden können zur Aufklärung von schweren Straftaten gestützt auf die Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) Massnahmen anordnen zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. Dasselbe kann auch der Nachrichtendienst des Bundes (NDB), gestützt auf das Nachrichtendienstgesetz (NDG; SR 121).

Jede Überwachungsanordnung einer Staatsanwaltschaft muss von der zuständigen richterlichen Genehmigungsbehörde (Zwangsmassnahmengericht) geprüft und genehmigt werden. Der NDB holt vor jeder Durchführung einer Massnahme die Genehmigung des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Freigabe durch den Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) ein. Vorab konsultiert diese bzw. dieser den Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und den Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

Der Dienst ÜPF nimmt zuletzt eine formelle Prüfung vor. Dabei prüft er, ob die anordnende Behörde tatsächlich zuständig ist und ob sich die Überwachungsanordnung auf eine strafbare Handlung gemäss Deliktkatalog (Art. 269 StPO) bezieht respektive ob im Falle des NDB eine genehmigte und freigegebene genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme laut Art. 26 ff. NDG vorliegt. Der Dienst ÜPF weist die Mitwirkungspflichtigen (MWP) anschliessend an, ihm die fraglichen Daten zu übermitteln. Er stellt die Daten dann den auswertenden Strafverfolgungsbehörden oder dem NDB zur Verfügung. Vom Inhalt der Daten und den betreffenden Ermittlungen erhält der Dienst ÜPF keine Kenntnis. Die Strafverfolgungsbehörden und der NDB bezahlen für die Durchführung der Überwachungsmassnahmen Gebühren und die MWP werden für ihre Tätigkeit entschädigt. Massgebend für die Höhe der Gebühren und Entschädigungen ist die Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (GebV-ÜPF; SR 780.115.1).

Hinweis zur neuen Zählweise ab 2018 bzw. 2019
Mit dem Inkrafttreten des revidierten Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1) hat der Dienst ÜPF eine angepasste Zählweise der statistischen Daten eingeführt. Grundsätzlich werden alle Massnahmen, die einen Überwachungsauftrag an eine MWP zur Folge haben, in der Statistik berücksichtigt. Eine Ausnahme bilden Aufträge an eine MWP aus technischen Gründen, etwa weil die MWP für die Ausführung einer Massnahme zwei Aufträge vom Dienst ÜPF benötigt. Diese technischen Aufträge werden seit dem Jahr 2018 nicht mehr in die Statistik aufgenommen. Der Transparenz halber werden seit 2019 die Antennensuchläufe getrennt von den rückwirkenden Überwachungsmassnahmen in der Statistik geführt.

Es ist zu beachten, dass auf ein Delikt bzw. eine genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme, mehrere Überwachungsanordnungen entfallen können. So können zum Beispiel sowohl der Festnetzanschluss als auch mehrere Mobiltelefone einer mutmasslichen Täterschaft überwacht werden. Weiter wird häufig dieselbe Mobiltelefon-Nummer bei verschiedenen MWP zur Überwachung in Auftrag gegeben, um sämtliche Roaming-Fälle abdecken zu können. Die Anzahl der von Überwachungsmassnahmen direkt betroffenen Personen liegt demnach merklich tiefer, als die Anzahl der angeordneten Überwachungsmassnahmen.

Hinweis zur unterschiedlichen Zählweise NDB und Dienst ÜPF
Die Zählweise des NDB und des Dienstes ÜPF unterscheiden sich, weshalb die Zahlen nicht miteinander vergleichbar sind. Der Dienst ÜPF erfasst die Anzahl Überwachungsaufträge pro beauftragte MWP. Wird beispielsweise dieselbe Mobiltelefonnummer bei drei verschiedenen MWP zur Überwachung in Auftrag gegeben, weist der Dienst ÜPF in seiner Statistik drei Überwachungsaufträge aus. Der NDB hingegen weist in einem solchen Fall eine Massnahme aus. Eine genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme nach Artikel 26 ff. NDG kann dabei zu mehreren Überwachungsanordnungen führen, wenn z.B. die Überwachung derselben Mobiltelefon-Nummer bei verschiedenen MWP angeordnet wird.

Glossar

Echtzeitüberwachung
Eine Echtzeitüberwachung ist die simultane, leicht verzögerte oder periodische Übertragung der Post- oder Fernmeldeverkehrsdaten; z. B. Telefon- oder E-Mail-Überwachungen (Mithören von Telefonaten bzw. Mitlesen von E-Mails).

Rückwirkende Überwachung
Eine rückwirkende Überwachung beinhaltet die Verbindungsnachweise (wer hat mit wem wann und wie lange telefoniert etc.) der zurückliegenden sechs Monate.

Antennensuchlauf
Ein Antennensuchlauf umfasst die rückwirkende Überwachung aller an einem bestimmten Standort angefallenen Kommunikationen, Kommunikationsversuche und Netzzugänge, welche über eine bestimmte Mobilfunkzelle (oder WLAN Zugangspunkt) während eines bestimmten Zeitraumes stattgefunden haben. Relevant ist die Anordnung pro Zelle pro 2 Stunden.

Fahndung
Im Rahmen einer Fahndung können die Strafverfolgungsbehörden Personen aufspüren, gegen die in einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid eine Freiheitsstrafe verhängt oder eine freiheitsentziehende Massnahme angeordnet worden ist.

Notsuche
Ausserhalb von Strafverfahren können Massnahmen der Fernmeldeüberwachung angeordnet werden, um vermisste Personen wie z. B. verunfallte Wanderer oder vermisste Kinder zu finden und zu retten.

Einfache Auskunft
Einfache Auskünfte können Basisinformationen zu Teilnehmeranschlüssen (Telefonbuchabfragen) sein oder sie können den Behörden über Fragen wie "Welche Telefonnummern sind auf eine bestimmte Person registriert?" Auskunft geben.

Komplexe Auskunft
Komplexe Auskünfte (ehemals technisch-administrative Auskünfte) liefern weitergehende Informationen zu Fernmeldeanschlüssen wie Vertrags- oder Ausweiskopien.

 


Adresse für Rückfragen

Nils Güggi (Bereichsleiter Recht & Controlling), Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr, T+41 58 463 36 21



Herausgeber

Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr
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