Gebrauchte Eisenbahnschwellen müssen entsorgt werden

Bern, 15.06.2001 - Alte Eisenbahnschwellen sollen in Zukunft nur noch für Zwecke ausserhalb von Wohnsiedlungen verkauft werden. Für Krebs erzeugende Substanzen in teerölhaltigen Holzschutzmitteln gibt es neu Grenzwerte. Der Verkauf von alten Schwellen, die über diesen Grenzwerten liegen, wird nach einer Übergangsfrist von vier Jahren verboten. Dies sind die Hauptpunkte der geänderten Stoffverordnung, die der Bundesrat heute beschlossen hat.

Laut der geänderten Stoffverordnung, die am 1. Oktober 2001 in Kraft tritt, dürfen die Bahnen ihre alten Eisenbahnschwellen nur noch dann abgeben, wenn diese mit einem Holzschutzmittel behandelt wurden, das die neuen Grenzwerte einhält. Der Grenzwert für das in teerölhaltigen Holzschutzmitteln enthaltene Benzo(a)pyren beträgt 50 Milligramm pro Kilogramm (ppm), derjenige für Wasser lösliche Phenole 3 Prozent.

In Zukunft darf mit Teeröl behandeltes Holz ausser für Gleisanlagen und für den Sockelbereich von Leitungsmasten nur noch für die Verwendung ausserhalb von Wohnsiedlungen, z.B. für Hang- und Lawinenverbauungen, für Lärmschutzwände oder für Weg- und Strassenbefestigungen abgegeben werden. Während einer vierjährigen Übergangsfrist dürfen die Bahnen für die genannten Verwendungen allerdings nach wie vor auch Bahnschwellen verkaufen, welche die neuen Grenzwerte nicht einhalten.

Die Verordnung gilt für sämtliche teerölimprägnierten Holzprodukte, z.B. auch für Gartenzäune und Pfosten. Vom Verbot ausgenommen sind gebrauchte Holzschwellen, die eine Bahn einer anderen zur Weiterverwendung in Gleisanlagen verkauft.

Bahnschwellen sind Reservoire an schwerabbaubaren Schadstoffen

In Eisenbahnschwellen, die als kostengünstiges Baumaterial häufig für Hangverstärkungen, Wegbefestigungen, Weidezäune u.ä. verwendet werden, bleiben nach einem 20 bis 25jährigen Einsatz vor allem die schwerflüchtigen, zum Teil Krebs erregenden Bestandteile der teerölhaltigen Holzschutzmittel zurück. Diese polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) sind schwer abbaubar, reichern sich in Lebewesen an und sind für Wasserorganismen giftig.

Gebrauchte Bahnschwellen geben in erster Linie relativ flüchtige PAK ab, die gelegentlich als Geruchsbelästigung empfunden werden, wegen ihrer Zusammensetzung und der geringen Menge aber nicht als gesundheitsgefährdend gelten. Weil die Krebs erregenden PAK schwer flüchtig sind und damit kaum an die Luft abgegeben werden, besteht nur bei häufigen, über viele Jahre stattfindenden Hautkontakten ein Gesundheitsrisiko. Mit Teeröl imprägnierte Holzschwellen eignen sich deshalb nicht für den Einsatz auf Kinderspielplätzen, in Gärten und schon gar nicht in Innenräumen.

Die bisherige Verwendung im Privatbereich stellt eine schwierige Ausgangslage für eine fachgerechte Entsorgung am Ende der Nutzungsphase dar. Wer bezahlt schon gerne den gleichen Preis für die Entsorgung wie Jahre zuvor für den Erwerb? Die neue Verordnung will den Wiederverkauf einschränken, damit die Schwellen mittelfristig einer umweltverträglichen Entsorgung zugeführt werden. Hochrechnungen haben nämlich gezeigt, dass die in den nächsten 20 Jahren anfallenden Bahnschwellen rund 40'000 Tonnen Teeröl enthalten.

Es besteht keine Sanierungspflicht

Weil alte Holzschwellen als Baumaterial verkauft wurden, sind sie bisher kaum zur Entsorgung angefallen. Die entsprechenden Entsorgungswege für die circa 200‘000 Schwellen, die jetzt jährlich anfallen werden, müssen während der vierjährigen Übergangsfrist aufgebaut werden.

Die neue Verordnung enthält keine Sanierungspflicht: Nicht die Verwendung, sondern lediglich der Verkauf der Schwellen wird verboten, beziehungsweise eingeschränkt. Schwellen, die bereits für private Zwecke verwendet worden sind, müssen weder entfernt, noch durch andere Hölzer ersetzt werden.

Wohin mit ausgedienten Eisenbahnschwellen?

Alte Eisenbahnschwellen sind problematischer Holzabfall und müssen umweltgerecht - d.h. in Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA), Zementwerken oder anderen geeigneten Altholzverbrennungsanlagen - entsorgt werden.

Es ist verboten, Bahnschwellen oder andere behandelte Hölzer in Holzöfen, Cheminées oder im Freien zu verbrennen. Bahnschwellen sollen auch nicht durch Privatpersonen zerkleinert werden. In beiden Fällen würden Schadstoffe freigesetzt.

Wer ausgediente Bahnschwellen loswerden will, wende sich zuerst an die Standortgemeinde oder an das regionale Abfalltelefon. Wem die lokale oder regionale Auskunftsstelle nicht weiterhelfen kann, wende sich an das kantonale Umweltschutzamt.

Möglich ist auch, sich direkt bei der nächsten KVA über die Annahmebedingungen zu erkundigen. Nicht jede KVA besitzt die Kapazität zur Verbrennung von Eisenbahnschwellen.

Empfehlungen zur Sanierung

Es gibt keine Sanierungspflicht, da ein Krebsrisiko auch nach wiederholtem Hautkontakt als sehr gering einzuschätzen ist. Wer bereits alte Eisenbahnschwellen besitzt, soll sie aus Gründen der Vorsorge nur dort verwenden, wo kein regelmässiger direkter Hautkontakt zu erwarten ist.

Aus den gleichen Gründen wird eine Sanierung empfohlen, wenn gebrauchte Eisenbahnschwellen Verwendungen finden, die zu regelmässigem direkten Hautkontakt führen, z.B.:

  • als Gartenmöbel (Sitzbänke, Tische)
  • auf Kinderspielplätzen (Einfassung von Sandkästen, als Spielzeug, Umrandungen)
  • in Innenräumen (bei Cheminées; Sichtbalken, etc.) von Wohnungen, Gartenhäusern, Schuppen.

Sanierungen (indem die Schwellen durch unbehandeltes oder gesetzeskonform behandeltes Holz oder durch ein anderes Material wie z.B. Stein abgedeckt oder ersetzt werden) sind insbesondere dann angezeigt, wenn Teeröl sichtbar aus den Schwellen austritt.


Adresse für Rückfragen

Medienauskünfte
Telefon: 031 322 90 00
Email: mediendienst@bafu.admin.ch


Herausgeber

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
https://www.uvek.admin.ch/uvek/de/home.html

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-8229.html