EU-Flugpassagierrechte ab 1. Dezember auch in der Schweiz wirksam

Bern, 15.11.2006 - Am 1. Dezember treten die neuen, schärferen Passagierrechte der EU auch in der Schweiz in Kraft. Damit erhalten die Passagiere bei Verspätungen, Überbuchungen und Absagen von Flügen bei Starts in der Schweiz die gleichen Rechte wie bei Abflügen aus der EU.

Bereits heute stehen Passagieren bei Abflügen ab der Schweiz die schärferen EU- Passagier-Rechte zu, wenn sie eine EU Fluggesellschaft benutzen. Die Schweiz hatte sich Ende 2005 bereit erklärt, die EU-Fluggastrechte auch für die Schweizer Fluggesellschaften zu übernehmen. Nach Abschluss des Genehmigungsprozesses  durch die EU werden die neuen Regeln nun auf den 1. Dezember wirksam.

Neu gelten die Regeln damit für sämtliche Flüge mit Schweizer Linien- und Chartergesellschaften sowie bei allen Starts von sämtlichen Fluggesellschaften von einem Schweizer Flughafen. Die Schweizer Fluggesellschaften unterstanden den EU-Regeln bisher bloss bei Starts ab einem Flughafen in der EU.

Neu haben Passagiere bei Abflügen mit einer Schweizer Fluggesellschaft auch von einem Flugplatz in der Schweiz folgende Rechte:

  1. Anspruch auf Entschädigungen, wenn ein Flug überbucht ist. Je nach Flugdistanz liegt diese Entschädigung zwischen 250 Euro und 600 Euro. Falls sich die Reise wegen der Überbuchung nur um zwei bis 4 Stunden verzögert, kann die Entschädigung auf die Hälfte reduziert werden. Zudem muss die Fluggesellschaft entweder einen andern Transport zum gewünschten Ziel anbieten oder den Preis für das Flugticket zurückerstatten.
  2. Wird ein Flug abgesagt, so muss die Fluggesellschaft entweder den Preis für das Ticket zurückerstatten oder eine andere Transportart zum Ziel anbieten, und zusätzlich für Mahlzeiten, Getränke, und gegebenenfalls für eine Hotelunterkunft besorgt sein.
  3. Erhält ein Abflug eine grosse Verspätung – je nach Distanz zwischen zwei und vier Stunden –, so muss die Fluggesellschaft für Mahlzeiten, Getränke sowie gegebenenfalls für eine Hotelunterkunft aufkommen. Bei Verspätungen von über 5 Stunden muss die Airline auch die Rückerstattung des Tickets anbieten.

Fluggäste, welche von ihren Rechten Gebrauch machen wollen, wenden sich zuerst an die Fluggesellschaft. Lässt sich keine Einigung erzielen, so haben die Luftverkehrsbehörden der EU-Länder und auch die Schweiz eine Beschwerdestelle eingerichtet, die bei Streitfällen vermittelt. In der Schweiz befindet sich diese Stelle beim Bundesamt für Zivilluftfahrt.



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