VBS erlässt Sponsoring-Leitlinie

Bern, 14.01.2021 - Im Auftrag von Bundesrätin Viola Amherd, Chefin VBS, hat das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS per 1. Januar 2021 die Leitlinie über das Sponsoring erlassen. Die neue Leitlinie dient als verbindliche Handlungsanweisung für das gesamte Departement und bildet ein Dach über bereits bestehende Weisungen der Verwaltungseinheiten. Sie soll ein gemeinsames Verständnis und eine hohe Sensibilität im Umgang mit Sponsoring gewährleisten. Gemäss dem Prinzip der Transparenz werden Sponsoringleistungen zugunsten des VBS in Zukunft publiziert.

Die neue Sponsoring-Leitlinie geht auf einen Auftrag der Chefin VBS, Bundesrätin Viola Amherd, von Ende 2019 zurück und wurde unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Prüfung der Internen Revision VBS erarbeitet. Sie geht davon aus, dass Sponsoring Chancen wie auch Risiken haben kann. Einerseits kann die Verwaltung beispielsweise ihre Aktivitäten und Leistungen einem breiten Publikum zeigen, wenn sie selber als Sponsor auftritt. Andererseits beinhalten Sponsoringaktivitäten immer auch Risiken, die es sorgfältig abzuwägen gilt. Das VBS erfüllt einen öffentlichen Auftrag. Es darf sein Handeln daher nicht von Zuwendungen Dritter abhängig machen und muss seine Entscheidungen frei vom Einfluss von Dritten fällen können.

Klare Grundsätze für alle Sponsoringaktivitäten im VBS

Um der Gefahr des Verstosses gegen die Grundprinzipien des Verwaltungsrechts (aktives Sponsoring) und dem Risiko der fremden Einflussnahme durch Dritte (passives Sponsoring) zu begegnen, hat das VBS in seiner Leitlinie Grundsätze erlassen, die für alle Sponsoringaktivitäten im gesamten Departement gelten: Bei der Annahme von Leistungen im Zusammenhang mit Sponsoring ist grosse Zurückhaltung zu üben. Das VBS nimmt seine Kernaufgaben selber wahr und lässt diese nicht durch Dritte, weder direkt noch indirekt, finanzieren. Die Entscheidungsfreiheit des VBS muss unabhängig von Sponsoringleistungen gewahrt werden. Darüber hinaus gelten Wettbewerbsneutralität und die Gleichbehandlung der Anbieter. Könnten durch Sponsoring Interessenskonflikte oder Reputationsschäden für das VBS oder den Bund entstehen, so sind die Leistungen abzulehnen.

Vier Prinzipien beim Sponsoring

Um die Risiken bei Sponsoring zu vermeiden, führt die Leitlinie des VBS vier Prinzipien auf, die anzuwenden sind. So muss Sponsoring von der sonstigen Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungseinheiten und ihren Lieferanten strikt getrennt werden und darf nie in Zusammenhang mit Beschaffungsentscheidungen stehen (Trennungsprinzip). Des Weiteren müssen Leistung und Gegenleistung beim Sponsoring in einem angemessenen Verhältnis stehen und dem üblichen Markt entsprechen (Äquivalenzprinzip). Die Leitlinie hält weiter fest, dass alle entgeltlichen und unentgeltlichen Leistungen zwischen dem VBS und der Privatwirtschaft vertraglich geregelt werden und die Geldleistungen vollständig in der Finanzbuchhaltung zu erfassen sind (Dokumentationsprinzip).

Offenlegung der Sponsoringleistungen

Zudem müssen sämtliche Zuwendungen und Vergütungen von Sponsoren an eine Verwaltungseinheit ausgewiesen werden. Gemäss diesem Transparenzprinzip legt das VBS seine Sponsoringaktivitäten künftig offen. Die Angaben erfolgen jährlich auf der Webseite des Departementes. Einzelleistungen, die über 5'000 Schweizer Franken betragen, werden unter Nennung des Verwendungszwecks und des Sponsors publiziert. Leistungen unterhalb dieser Schwelle werden in einer zusammengefassten Form unter Angabe der Verwaltungseinheit veröffentlicht, die das Sponsoring in Anspruch genommen hat.


Adresse für Rückfragen

Carolina Bohren
Sprecherin VBS
+41 58 467 00 24



Herausgeber

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
http://www.vbs.admin.ch

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-81984.html