Der Bundesrat will der Landschaftsinitiative einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberstellen

Bern, 18.12.2020 - Der Bundesrat lehnt die Initiative «Gegen die Verbauung unserer Landschaft» ab. Er teilt aber das Kernanliegen der Volksinitiative, wonach der Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet gestärkt werden muss. Darum will er der Initiative einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberstellen. Das hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 18. Dezember 2020 beschlossen.

Die am 8. September 2020 vom Trägerverein «Ja zu mehr Natur, Landschaft und Baukultur» eingereichte eidgenössische Volksinitiative «Gegen die Verbauung unserer Landschaft (Landschaftsinitiative)» sieht vor, dass das raumplanerische Grundprinzip der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet neu in der Bundesverfassung verankert werden soll. Weiter sollen Bund und Kantone dafür sorgen, dass im Nichtbaugebiet die Zahl der Gebäude und die von diesen beanspruchte Fläche nicht zunehmen. Der Initiativtext enthält zudem verschiedene Regelungen und Grundsätze, die sich auf das Bauen ausserhalb der Bauzonen beziehen.

Bei der in der Initiative vorgesehenen Plafonierung der Anzahl Gebäude und der von diesen beanspruchten Flächen ausserhalb der Bauzonen bleiben wichtige Fragen ungeklärt. Darum wäre bei einer Annahme voraussichtlich für längere Zeit unklar, ob die Plafonierung direkt anwendbar ist und zu welchem Zeitpunkt sie erfüllt sein müsste. Zudem dürfte die Frage, ob es sich bei der Plafonierung um eine fixe zahlenmässige Vorgabe oder um eine flexible Zielsetzung handelt, erhebliche Diskussionen auslösen. Der Bundesrat will solche Unsicherheiten vermeiden. Deshalb lehnt er die Initiative ab.

Stattdessen will der Bundesrat der Initiative einen vollzugstauglichen indirekten Gegenvorschlag gegenüberstellen, der das Kernanliegen der Initiative aufnimmt: die Stärkung des Grundsatzes der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet.

Konkret sieht der Bundesrat folgende Eckpunkte für einen indirekten Gegenvorschlag vor:

  • Es braucht auf Gesetzesstufe neue Ansätze, damit Kulturland zurückgewonnen werden kann.
  • Neue Mehrnutzungen ausserhalb der Bauzonen sind nur dann erlaubt, wenn diese substanziell kompensiert werden. Ziel ist ein besseres Gesamtergebnis für die Landschaft.
  • Es werden keine zusätzlichen Ausnahmetatbestände beim Bauen ausserhalb der Bauzonen geschaffen.
  • Die heutigen Ausnahmetatbestände für das Bauen ausserhalb der Bauzone gelten nicht mehr automatisch schweizweit, sondern nur in jenen Kantonen, welche die Ausnahmetatbestände in kantonales Recht überführen.

Derzeit berät die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerats (UREK-S) die zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG 2; 18.077). Sie plant, den RPG-2-Entwurf zu einem indirekten Gegenvorschlag zur Landschaftsinitiative auszubauen. Liegt der Entwurf der UREK-S vor, wird der Bundesrat das Geschäft erneut beurteilen, um allenfalls davon abzusehen, einen eigenen indirekten Gegenvorschlag in die Vernehmlassung zu schicken.

Gehen die Arbeiten in der UREK-S in eine andere Richtung oder dauern die Beratungen von RPG 2 im Frühjahr 2021 noch an, wird der Bundesrat auf der Grundlage der oben skizzierten Eckpunkte spätestens Ende Mai 2021 einen eigenen indirekten Gegenvorschlag in die Vernehmlassung schicken. Dies ist nötig, damit die für die Behandlung von Volksinitiativen geltenden Fristen eingehalten werden können. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass eine gute zeitliche Abstimmung mit den Beratungen der UREK-S zur Vorlage RPG 2 zentral ist.


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