Bundesrat will Zuständigkeit der Militärjustiz für Zivilpersonen einschränken

Bern, 18.12.2020 - Die Militärjustiz soll in weniger Fällen als heute für Straftaten von Zivilpersonen zuständig sein. Mit dieser Stossrichtung will der Bundesrat die Zuständigkeit der Militärjustiz für Zivilpersonen einschränken. Bei Verletzungen von Geheimschutznormen sollen in Zukunft ausschliesslich die zivilen Strafgerichte zuständig sein, wenn Zivilpersonen diese Taten in Friedenszeiten und ohne Beteiligung von Armeeangehörigen begangen haben. Bei den übrigen Militärdelikten will der Bundesrat die Zuständigkeit für Zivilpersonen von Fall zu Fall an die zivilen Behörden übertragen können, wenn keine sachlichen Gründe für die Zuständigkeit der Militärjustiz sprechen. Die entsprechenden Gesetzesänderungen hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 18. Dezember 2020 in die Vernehmlassung geschickt.

Gemäss heutigem Recht ist die Militärjustiz bei einigen Straftatbeständen sowohl für Militär- wie auch Zivilpersonen zuständig. Dazu zählt unter anderem die Verletzung militärischer Geheimnisse. Der Bundesrat will einige dieser Straftatbestände auch ins zivile Strafgesetzbuch übernehmen, damit Zivilpersonen für diese Straftaten den zivilen Strafverfolgungsbehörden unterstehen. Bei anderen Delikten will der Bundesrat die Zuständigkeit für Zivilpersonen von Fall zu Fall an die zivilen Behörden übertragen können. Die Neuerungen betreffen das Militärstrafgesetz, das Strafgesetzbuch und das Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen. Dabei verfolgt der Bundesrat zwei Ansätze.

Neue Bestimmungen im zivilen Strafrecht

Zum einen umfassen die Neuerungen die Tatbestände der Spionage und der landesverräterischen Verletzung militärischer Geheimnisse, der Verletzung militärischer Geheimnisse sowie des Ungehorsams gegen militärische und behördliche Massnahmen. Diese sollen in Zukunft von den zivilen Gerichtsbehörden verfolgt werden, falls es sich bei den Tatverdächtigen um Zivilpersonen handelt und die Straftat in Friedenszeiten und ohne strafbares Zusammenwirken mit Armeeangehörigen begangen wurde. Zu diesem Zweck will der Bundesrat im Strafgesetzbuch neue Bestimmungen einführen.

Beispiel für einen solchen Fall ist, wenn eine Zivilperson Informationen an sich nimmt und veröffentlicht, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung als geheim zu halten sind. Über ein solches Delikt soll in Zukunft ein ziviles Gericht urteilen. Falls jedoch auch Armeeangehörige an dieser Veröffentlichung beteiligt sind, indem sie beispielsweise die geheimen Informationen Beschafft, bleibt das Strafverfahren in der Zuständigkeit der Militärjustiz.

Möglichkeit zur Übertragung an die zivile Strafjustiz

Zum anderen soll bei den übrigen Militärdelikten, die von Zivilpersonen verübt werden, von Fall zu Fall über die Zuständigkeit entschieden werden können. Dazu ist eine Ergänzung von Artikel 218 des Militärstrafgesetzes vorgesehen. Diese betrifft von Zivilpersonen begangene Straftaten, die zwar unter das Militärstrafgesetz fallen, bei denen aber keine sachlichen Gründe für die Zuständigkeit der Militärjustiz sprechen. Ein mögliches Anwendungsgebiet für eine solche Übertragung an die zivilen Gerichtsbehörden sind beispielsweise Fälle, in denen eine Zivilperson Militärdienst in einer fremden Armee leistet.

Die Vernehmlassung dauert bis am 12. April 2021.


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