Die Impfung gegen COVID-19 wird für die Bevölkerung kostenlos sein

Bern, 09.12.2020 - Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat eine Anpassung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) vorgenommen, wonach die Impfung gegen COVID-19 von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommen wird. Bund und Kantone tragen ebenfalls einen Teil der Impfkosten. Die Revision der KLV sieht zudem weitere Anpassungen bei der Übernahme bestimmter Leistungen durch die OKP vor. Sie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Der Impfstoff gegen Covid-19 ist ein wichtiges Element bei der Bekämpfung der Pandemie. Die vom Bund gewählte Impfstrategie hängt von den Merkmalen und der Verfügbarkeit jedes Impfstoffs ab. Das Ziel der Strategie besteht in erster Linie darin, schwere Krankheitsverläufe bei besonders gefährdeten Gruppen zu verhindern, den Fortbestand des Gesundheitssystems zu gewährleisten und die negativen sozialen und wirtschaftlichen Folgen zu minimieren. Die ersten Impfungen sollen im ersten Halbjahr 2021 erfolgen, sobald die Zulassung von Swissmedic vorliegt. Der Bundesrat sieht keine Impfpflicht vor.

Die vom EDI beschlossene Anpassung der KLV sieht vor, dass die Impfung von der OKP übernommen wird. Gemäss dem Epidemiengesetz werden die nicht von der Krankenversicherung gedeckten Kosten von Bund und Kantonen getragen. Die Impfung wird somit für die Bevölkerung kostenlos sein.

Die Krankenversicherer übernehmen die Kosten der ärztlichen Konsultation und des Impfstoffs, während der Bund die Kosten für den Transport und die Verteilung des Impfstoffs in die Kantone trägt. Ebenfalls vom Bund übernommen werden die Kosten, die den Betrag von fünf Franken pro Impfstoffdosis übersteigen. Die effektiven Preise der künftigen Impfstoffe sind noch nicht bekannt. Die Kantone tragen die logistischen Kosten auf ihrem Gebiet sowie den Selbstbehalt. Es wird keine Franchise erhoben. Die Kosten zulasten der Krankenversicherer werden auf ungefähr 200 bis 250 Millionen Franken geschätzt, jene für den Bund auf mindestens denselben Betrag.

Keine Preiserhöhung bei Arzneimitteln

Die restlichen Änderungen betreffen Anpassungen bei der Übernahme bestimmter Leistungen in der KLV, ihren Anhängen sowie auf der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) und der Analysenliste (AL). Das EDI hat angesichts der allgemeinen Preis- und Lohnentwicklung im Jahr 2019 insbesondere beschlossen, 2021 Preiserhöhungen bei auf der Spezialitätenliste geführten Arzneimitteln auszuschliessen, wozu es gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) befugt ist. Ausserdem unterscheidet die KLV künftig zwischen der bariatrischen und der metabolischen Chirurgie, womit die Versorgung übergewichtiger Patientinnen und Patienten mit Typ-2-Diabetes verbessert wird.


Adresse für Rückfragen

Bundesamt für Gesundheit,
Infoline Coronavirus +41 58 463 00 00
Infoline für einreisende Personen +41 58 464 44 88



Herausgeber

Eidgenössisches Departement des Innern
http://www.edi.admin.ch

Bundesamt für Gesundheit
http://www.bag.admin.ch

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-81514.html