Modernisierung im Bevölkerungs- und Zivilschutz: Bundesrat setzt Gesetz per 2021 in Kraft

Bern, 11.11.2020 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 11. November 2020 das totalrevidierte Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz per 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt und die Verordnungen über den Bevölkerungsschutz und über den Zivilschutz verabschiedet. Die Totalrevision stärkt die Führung, die Koordination und die Einsatzfähigkeit des Bevölkerungsschutzes im Krisenfall. Für den Zivilschutz bringt sie insbesondere eine Reduktion der Dienstpflicht und eine Flexibilisierung des Dienstleistungssystems.

Seit der letzten Totalrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) 2002 hat sich die Gefährdungslage in der Schweiz verändert. Dies erfordert eine Anpassung des Bevölkerungs- und Zivilschutzsystems. Das totalrevidierte BZG, das am 20. Dezember 2019 vom Parlament verabschiedet wurde, schafft dafür die gesetzlichen Grundlagen. Damit kann der Schutz der Schweizer Bevölkerung mit Blick auf aktuelle und künftige Bedrohungen verbessert werden.

Optimierung der Führungs- und Kommunikationsfähigkeit

Die neue Gesetzgebung bietet im Teil zum Bevölkerungsschutz die rechtlichen Grundlagen, um für den Krisenfall die Führungs- und Kommunikationsfähigkeit von Bund und Kantonen zu optimieren. So insbesondere mit ausfallsicheren und geschützten Verbindungen zwischen allen relevanten Stellen von Bund und Kantonen. Sie ermöglicht es zudem, das System zur Alarmierung der Bevölkerung und zur Ereigniskommunikation zu modernisieren und den neuen Gewohnheiten in der Mediennutzung der Bevölkerung anzupassen.

Schutzdienstpflicht dauert neu noch 14 Jahre

Der Teil zum Zivilschutz bringt eine Reduktion der Dienstpflicht und eine Flexibilisierung des Dienstleistungssystems: Aktuell dauert die Schutzdienstpflicht vom 20. bis zum 40. Altersjahr. Neu haben Schutzdienstpflichtige noch 14 Jahre oder 245 Tage Dienst zu leisten. Das revidierte Gesetz legt zwar zwölf Jahre fest, gibt dem Bundesrat aber die Möglichkeit, die Dienstdauer um zwei Jahre zu verlängern. Auf Wunsch der Kantone hat der Bundesrat von dieser Möglichkeit in der Zivilschutzverordnung (ZSV) Gebrauch gemacht. Ziel ist es, den seit einiger Zeit markanten Rückgang bei den Rekrutierungszahlen im Zivilschutz und dem damit einhergehenden Personalengpass entgegenzuwirken. Zusätzlich soll ein Personalpool den Ausgleich zwischen Kantonen mit Über- und Unterbeständen erleichtern.

Zwei statt neun Verordnungen

Auf Verordnungsstufe bringt die Totalrevision eine Vereinfachung und Verschlankung: Neun Verordnungen werden zur Bevölkerungsschutzverordnung (BevSV) und Zivilschutzverordnung (ZSV) zusammengeführt. Die BevSV regelt die Zusammenarbeit der beteiligten Stellen im Bevölkerungsschutz, die Alarmierung und Information im Ereignisfall sowie die gemeinsamen Telematiksysteme von Bund, Kantonen und Dritten. Die ZSV enthält in erster Linie Bestimmungen zur Schutzdienstpflicht und zu den Schutzbauten. Die beiden Verordnungen treten zusammen mit dem BZG per 1. Januar 2021 in Kraft.


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