Fussball: Restitution von mehr als CHF 36 Millionen

Bern, 14.10.2020 - Im Rahmen von verschiedenen Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Fussball-Komplex hat die Bundesanwaltschaft (BA) seit Dezember 2019 in der Schweiz gesperrte Gelder in der Höhe von insgesamt rund CHF 36.6 Millionen eingezogen und der daran berechtigten Partei zurückerstattet. Alleine im September 2020 wurde die Restitution von mehr als CHF 20.5 Millionen an unrechtmässig angeeigneten Geldern verfügt.

Im Rahmen des Untersuchungskomplexes zum Fussball eröffnete die BA mehrere Strafverfahren im Zusammenhang mit ehemaligen südamerikanischen Fussballfunktionären. Darunter auch verschiedene Strafverfahren in Verbindung mit dem langjährigen Präsidenten der südamerikanischen Fussballkonföderation CONMEBOL, Nicolas Leoz, sowie dem ehemaligen Generalsekretär der CONMEBOL, Eduardo Deluca. Beiden wurde vorgeworfen, ihre jeweiligen Positionen zum Nachteil der CONMEBOL missbraucht zu haben und sich sowie allenfalls Dritte unrechtmässig bereichert zu haben.

Die von Dezember 2019 bis September 2020 eingezogenen Gelder in der Gesamthöhe von rund CHF 36.6 Millionen sind unrechtmässig und zum Nachteil der CONMEBOL erworben worden. Da in den betreffenden Strafverfahren die Identität der geschädigten Partei zweifelsfrei bekannt ist – die CONMEBOL – werden die eingezogenen Gelder ihr als daran berechtigter Partei direkt zurückerstattet. Mit einer solchen gesetzlich vorgegebenen Restitution der Gelder an die berechtigte und geschädigte Partei soll der rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden.

Erstes Verfahren gegen Leoz und Deluca im Dezember 2019 abgeschlossen
Im Dezember 2019 wurde das erste Strafverfahren in diesem Zusammenhang abgeschlossen. Das Strafverfahren wurde sowohl gegen Leoz wie auch gegen Deluca geführt. Aufgrund von dessen Tod im August 2019 wurde das Verfahren gegen Leoz eingestellt, weshalb für ihn auch weiterhin die Unschuldsvermutung gilt. Deluca hingegen wurde per Strafbefehl wegen der Gehilfenschaft zur mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Strafgesetzbuch) verurteilt. Trotz der Verfahrenseinstellung gegen Leoz konnten insgesamt mehr als CHF 16.1 Millionen, welche die BA im Rahmen ihres Verfahrens in der Schweiz gesperrt hatte, eingezogen und der CONMEBOL zurückerstattet werden.

Restitution von weiteren Geldern im September 2020
Im September 2020 hat die BA ein gegen Deluca geführtes Strafverfahren eingestellt. Die Einstellung ist im Wesentlichen wegen eines zum selben Sachverhalt hängigen Strafverfahrens in Argentinien erfolgt, im Rahmen dessen die BA den argentinischen Behörden Rechtshilfe geleistet hatte (Vermeidung der doppelten Strafverfolgung). Gleichzeitig mit der Einstellung hat die BA überdies verfügt, dass im Rahmen des Strafverfahrens in der Schweiz gesperrte Gelder in der Höhe von rund CHF 1.8 Millionen eingezogen und der CONMEBOL zurückerstattet werden.

Ebenfalls im September 2020 hat die BA im Rahmen eines gegen Unbekannt geführten Strafverfahrens den Einzug von weiteren insgesamt rund CHF 18.7 Millionen verfügt, welche die BA im Rahmen ihres Verfahrens in der Schweiz gesperrt hatte, sowie deren Restitution an die CONMEBOL. Das betreffende Strafverfahren ist zwar weiterhin hängig, die entsprechenden Verfügungen in Bezug auf die Restitutionen sind jedoch bereits rechtskräftig.

Fokus auf Rechtshilfe und Vermögenswerte in der Schweiz
Die verschiedenen Vermögenssperren und Restitutionen in diesem Zusammenhang zeigen beispielhaft, dass die Verfahrensstrategie in einem Strafverfahren (oder auch in einem aus verschiedenen Verfahren bestehenden Verfahrenskomplex) im Wesentlichen von der Kooperation und Koordination zwischen Strafverfolgungsbehörden verschiedener Staaten bestimmt sein kann:

Eine zentrale Herausforderung vieler Strafverfahren – auch ausserhalb des Untersuchungskomplexes zum Fussball – ist die Komplexität aufgrund der internationalen Verflechtung der untersuchten Sachverhalte, konkret aufgrund des ausländischen Aufenthaltsortes vieler Verfahrensbeteiligter sowie aufgrund der erforderlichen Aufarbeitung von grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeiten und von Geldflüssen über mehrere Länder hinweg.

Wenn also – wie im vorliegenden Zusammenhang – sowohl die mutmassliche Täterschaft wie auch die vermeintlichen Geschädigten ausländischer Herkunft sind, sich die Verfahrensbeteiligten im Ausland aufhalten, die mutmassliche Tathandlung sich ebenfalls im Ausland abgespielt hat und der einzige Bezug zur Schweiz darin besteht, dass sich Vermögenswerte in der Schweiz befinden, ist die Kooperation und Koordination mit den beteiligten Behörden im Ausland unabdingbar. Im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse der Involvierten, die einfachere Umsetzung von Zwangs- und Wiedereingliederungsmassnahmen, den direkteren Zugang zu Beweiselementen etc. kann der ausländischen Behörde der Lead in der eigentlichen Strafverfolgung überlassen werden. In einer solchen Konstellation fokussiert die Strafverfolgungsbehörde in der Schweiz entsprechend auf die rechtshilfeweise Zusammenarbeit mit dem ausländischen Staat mit direkterem Zugriff (in Beachtung des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen IRSG) sowie auf die Sperrung, Einziehung oder Restitution der in der Schweiz vorhandenen Vermögenswerte.

Hinweise
Für weitere Informationen zu den beiden abgeschlossenen Verfahren verweist die BA auf die entsprechenden Einstellungsverfügungen und den Strafbefehl. Entsprechende Einsichtsgesuche können an den Rechtsdienst der BA gerichtet werden. Weitere Informationen zu dem noch hängigen Strafverfahren gegen Unbekannt macht die BA zurzeit nicht. Ebenfalls gibt die BA auch keine Auskunft über allfällig noch weitere gesperrte Gelder und/oder Vermögenswerte.

Soweit kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, gilt für sämtliche Verfahrensbeteiligten die Unschuldsvermutung.


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