Teile des revidierten Asylgesetzes treten am 1. Januar 2007 in Kraft

Bern, 08.11.2006 - Das revidierte Asylgesetz, dem das Volk am 24. September 2006 mit grosser Mehrheit zugestimmt hat, soll als Instrument im verstärkten Kampf gegen Missbräuche zum Einsatz kommen. Gleichzeitig soll die Rechtsstellung der Personen mit vorläufiger Aufnahme verbessert werden. Da gewisse Probleme im Asylbereich nach einer raschen Lösung rufen, hat der Bundesrat beschlossen, einen Teil dieser Gesetzesänderungen sowie mehrere Vollzugsverordnungen bereits am 1. Januar 2007 in Kraft zu setzen.

Am 24. September 2006 hat das Schweizervolk mit einer Mehrheit von über 67 % die vom Parlament am 16. Dezember 2005 verabschiedete Teilrevision des Asylgesetzes angenommen. Die Inkraftsetzung dieser Gesetzesänderungen sowie der entsprechenden Vollzugsverordnungen muss in zwei Etappen durchgeführt werden, da gewisse Verordnungsänderungen mit einem vermehrten Aufwand verbunden sind. Das erste Paket, das am 1. Januar 2007 in Kraft tritt, umfasst namentlich die Zwangsmassnahmen, die neue Formulierung der Nichteintretensgründe im Asylverfahren, die Härtefallregelung und die verbesserte Rechtsstellung der vorläufig Aufgenommenen.

Zwangsmassnahmen
Die Zwangsmassnahmen treten am 1. Januar 2007 in Kraft. Sie umzusetzen ist Sache der Kantone. Diese müssen dafür besorgt sein, dass die neuen Bestimmungen und die bereits vorhandenen, geänderten Bestimmungen ins kantonale Gesetz aufgenommen werden. Der Bund wird im Fall von Durchsetzungs- und Ausschaffungshaft weiterhin eine Pauschale von 130 Franken pro Tag und Haftplatz ausrichten. Zudem wird er bei den Kantonen Daten einholen, die es ihm ermöglichen, die Anwendung der Zwangsmassnahmen abzuwägen.

Regelung der Härtefälle
Das gegenwärtig geltende Recht sieht vor, dass in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage eine vorläufige Aufnahme angeordnet werden kann, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuchs noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen ist. Bei der Beurteilung des einzelnen Falles sind insbesondere die Integration in der Schweiz, die familiären Verhältnisse und die schulische Situation der Kinder zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 3 und 4 AsylG).
Artikel 14 des revidierten Gesetzes sieht vor, dass der Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilen kann, wenn die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, der Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war und wegen der fortgeschrittenen Integration der betroffenen Person ein persönlicher Härtefall vorliegt. Die Neuheit besteht darin, dass dieser Artikel nicht nur auf Personen mit hängigem Asylverfahren, sondern auch auf Personen mit abgeschlossenem Verfahren anwendbar ist. Dies gibt den Kantonen die Möglichkeit, eine gewisse Zahl alter Fälle zu regeln. Die Kriterien für die Regelung sind in der Asylverordnung 1 festgelegt.

Das gegenwärtig geltende Recht sieht vor, dass in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage eine vorläufige Aufnahme angeordnet werden kann, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuchs noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen ist. Bei der Beurteilung des einzelnen Falles sind insbesondere die Integration in der Schweiz, die familiären Verhältnisse und die schulische Situation der Kinder zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 3 und 4 AsylG).Artikel 14 des revidierten Gesetzes sieht vor, dass der Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilen kann, wenn die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, der Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war und wegen der fortgeschrittenen Integration der betroffenen Person ein persönlicher Härtefall vorliegt. Die Neuheit besteht darin, dass dieser Artikel nicht nur auf Personen mit hängigem Asylverfahren, sondern auch auf Personen mit abgeschlossenem Verfahren anwendbar ist. Dies gibt den Kantonen die Möglichkeit, eine gewisse Zahl alter Fälle zu regeln. Die Kriterien für die Regelung sind in der Asylverordnung 1 festgelegt.

Verbesserte Rechtsstellung für Personen mit vorläufiger Aufnahme
Vorläufig aufgenommene Personen müssen die Möglichkeit haben, sich in unserem Land leichter zu integrieren als bisher. Die Asylgesetzrevision und die Vollzugsverordnung sehen namentlich zwei Verbesserungen vor; die eine betrifft den Zugang zum Arbeitsmarkt, die andere den Familiennachzug. Die vorläufig aufgenommene Person kann von den Kantonsbehörden unabhängig von der Arbeitsmarkt- und der Wirtschaftslage eine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erhalten. Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen können zudem frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen werden, wenn die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist und eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist.


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