Inkrafttreten des Bundesgesetzes zur Unterstützung von betreuenden Angehörigen
Bern, 07.10.2020 - Das neue Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung wird in zwei Etappen in Kraft gesetzt. Dies hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 7. Oktober 2020 beschlossen. Mit der ersten Etappe, die am 1. Januar 2021 in Kraft tritt, werden die Lohnfortzahlung bei kurzen Arbeitsabwesenheiten geregelt und die Betreuungsgutschriften in der AHV ausgeweitet. Ausserdem wird der Anspruch auf den Intensivpflegezuschlag und die Hilflosenentschädigung der IV für Kinder angepasst. In einer zweiten Etappe wird per 1. Juli 2021 der bezahlte 14-wöchige Urlaub für die Betreuung von schwer kranken oder verunfallten Kindern in Kraft gesetzt werden.
Die Arbeit von betreuenden Angehörigen ist für die Gesellschaft sehr wichtig. Sie übernehmen einen bedeutenden Teil der Pflege und Betreuung kranker und pflegebedürftiger Personen. Die Vereinbarkeit von Angehörigenbetreuung und Erwerbstätigkeit kann jedoch schwierig sein. Am 20. Dezember 2019 hat das Parlament deshalb ein neues Gesetz zur Verbesserung der Situation von betreuenden Angehörigen verabschiedet. Da kein Referendum dagegen ergriffen wurde, wird das Gesetz nun in zwei Schritten in Kraft gesetzt. Das erste Massnahmenpaket soll am 1. Januar 2021 in Kraft treten.
Kurzzeitige Arbeitsabwesenheiten
Im Obligationenrecht wird ein bezahlter Urlaub eingeführt, damit Arbeitnehmende kranke oder verunfallte Familienmitglieder oder Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner betreuen können. Der Urlaub beträgt höchstens drei Tage pro Fall und nicht mehr als zehn Tage pro Jahr.
Betreuungsgutschriften der AHV
Der Anspruch auf Betreuungsgutschriften in der AHV wird ausgeweitet, damit mehr pflegebedürftige Personen selbstständig bei sich zuhause leben können. Mit dem neuen Gesetz erhalten betreuende Angehörige diese Gutschrift auch, wenn die pflegebedürftige Person eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bezieht. Auch Lebenspartnerinnen und Lebenspartner haben Anspruch, wenn das Paar seit mindestens fünf Jahren im gleichen Haushalt lebt.
Anpassung des Anspruchs auf die Hilflosenentschädigung der IV und den Intensivpflegezuschlag
Überdies werden der Intensivpflegezuschlag und die Hilflosenentschädigung der IV für Kinder dahingehend angepasst, dass der Anspruch während eines Spitalaufenthalts des Kindes nicht mehr aufgehoben wird. Dauert der Spitalaufenthalt länger als einen Monat, werden die Hilfen weiterhin ausbezahlt, sofern die Anwesenheit der Eltern im Spital erforderlich ist.
Der Betreuungsurlaub tritt in einem zweiten Schritt in Kraft
Zudem gewährt das neue Gesetz erwerbstätigen Eltern einen 14-wöchigen Urlaub für die Betreuung eines schwer kranken oder verunfallten Kindes. Der über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigte Urlaub kann innerhalb von 18 Monaten bezogen werden, am Stück oder tageweise. Er tritt erst am 1. Juli 2021 in Kraft, damit die Ausgleichskassen genug Zeit haben, um diese neue Leistung einzuführen.
Korrektur an der EL-Reform
Der Bundesrat hat beschlossen, gleichzeitig mit der ersten Etappe des Gesetzes über die Angehörigenbetreuung eine vom Parlament angebrachte Korrektur an der Reform der Ergänzungsleistungen (EL) in Kraft zu setzen. Sie betrifft die anrechenbaren Mietkosten bei der EL-Berechnung von Bezügerinnen und Bezügern, die in einer Wohngemeinschaft leben. Dank dieser Anpassung berechnet sich der Betrag für solche EL-Empfängerinnen und -Empfänger gleich wie für einen Zweipersonenhaushalt, und zwar unabhängig von der Anzahl Personen, die in der Wohngemeinschaft leben. Damit soll das Zusammenleben von invaliden oder älteren EL-Beziehenden mit Angehörigen gefördert werden.
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