Coronavirus: Erleichterungen bei der Bescheinigung von Unterschriften für fakultative Referenden

Bern, 25.09.2020 - Der Bundesrat hat am 25. September 2020 entschieden, dass er die Massnahmen im Bereich der politischen Rechte, die im gleichentags von den eidgenössischen Räten verabschiedeten Covid-19-Gesetz vorgesehen sind, rasch umsetzen wird. Für einen befristeten Zeitraum können innerhalb der 100-tägigen Referendumsfrist auch Unterschriftenlisten ohne Stimmrechtsbescheinigung bei der Bundekanzlei eingereicht werden.

Das Parlament hat im Rahmen der Beratung des Covid-19-Gesetzes Handlungsbedarf im Bereich des Referendumsrechts festgestellt. Wegen der geltenden Verhaltens- und Hygieneregeln im Zusammenhang mit dem Coronavirus sei die Sammlung von Unterschriften für fakultative Referenden derzeit erschwert. Die Räte haben deshalb eine gesetzliche Grundlage geschaffen (Artikel 2 Covid-19-Gesetz), die es dem Bundesrat ermöglicht, zeitlich befristet die Einreichung von Unterschriftenlisten für fakultative Referenden ohne Stimmrechtsbescheinigung bei der Bundeskanzlei zuzulassen. Die Regelung gilt nicht für Unterschriftensammlungen für Volksinitiativen.

Erleichterungen für bereits laufende Unterschriftensammlungen


Der Bundesrat hat am 25. September 2020 beschlossen, dass die erleichternden Massnahmen auf Unterschriftensammlungen zu Erlassen Anwendung finden sollen, die zwischen dem 30. Juni 2020 und dem 29. Juni 2021 amtlich veröffentlicht wurden respektive werden. Die Regelung erfasst somit die referendumsfähigen Vorlagen der Sommersession 2020 bis und mit Sommersession 2021. Mit dem frühzeitigen Entscheid soll Planungssicherheit für referendumsführende Gruppierungen sowie für die stimmrechtsbescheinigenden Behörden geschaffen werden.
Die detaillierten Umsetzungsbestimmungen werden nach Konsultation der Kantone und der zuständigen parlamentarischen Kommissionen auf Stufe Verordnung geregelt und sollen bis am 8. Oktober 2020 in Kraft treten.


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