Coronavirus: Verlängerung der Massnahmen zur Aufrechterhaltung des Justizbetriebs

Bern, 25.09.2020 - Einzelne Massnahmen zur Aufrechterhaltung des Justizbetriebs sind weiterhin notwendig und werden daher verlängert. Das Parlament hat im Rahmen des Covid-Gesetzes die Schaffung der dafür notwendigen Grundlage gutgeheissen. Um eine nahtlose Weiterführung zu gewährleisten, hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 25. September 2020 die Verlängerung der Verordnung Justiz und Verfahrensrecht verabschiedet. Gleichzeitig werden die Regelungen der veränderten epidemiologischen Lage angepasst. Sie gelten längstens bis am 31. Dezember 2021.

Am 16. April 2020 hat der Bundesrat zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden in der damaligen ausserordentlichen Lage gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung die Verordnung über die Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht (COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht) erlassen. Diese Notverordnung gilt derzeit bis Ende September 2020.

Weil sich die Verordnung nach Einschätzung des Bundesrates bewährt hat und dafür angesichts der derzeitigen epidemiologischen Lage weiterhin eine Notwendigkeit besteht, will er die Verordnung verlängern. Mit der Botschaft zum Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat am 12. August 2020 dem Parlament die Schaffung der gesetzlichen Grundlage für diese Massnahmen beantragt. Das Gesetz wurde in der Herbstsession vom Parlament gutgeheissen. Somit kann die Verordnung bis Ende 2021 verlängert werden. Falls ein fakultatives Referendum gegen das Covid-19-Gesetz zustande kommt und das Gesetz abgelehnt wird, tritt die Verordnung dannzumal ausser Kraft.

Videokonferenzen weiterhin möglich

Gleichzeitig mit der Verlängerung hat der Bundesrat auch inhaltliche Anpassungen beschlossen. Aufgrund der aktuellen epidemiologischen Lage sowie der derzeit geltenden Massnahmen auf Stufe Bund und Kantone drängen sich punktuelle Anpassungen auf. Der ausnahmsweise Einsatz von Videokonferenzen in Verhandlungen und bei Zeugeneinvernahmen in Zivilverfahren ist in Zukunft nur noch unter strengeren Voraussetzungen möglich. Weiterhin handelt es sich um eine zusätzliche Möglichkeit für die Gerichte und nicht um eine Verpflichtung. Grundsätzlich ist dafür das Einverständnis der Parteien erforderlich.

Darüber hinaus ist der Einsatz von Videokonferenzen nur dann zulässig,

  • wenn dies eine Partei oder ihre Rechtsvertretung sowie allenfalls auch ein Gerichtsmitglied aufgrund ihrer besonderen Gefährdung durch das Coronavirus als besonders schützenswerte Person beantragt und keine wichtigen Gründe dagegensprechen
  • sowie bei besonderer Dringlichkeit.

Die geänderte Verordnung Justiz und Verfahrensrecht tritt am 26. September 2020 in Kraft. Ihre Geltungsdauer entspricht jener des Covid-19-Gesetzes, also bis zum 31. Dezember 2021. Sie ist bereits früher ganz oder teilweise aufzuheben oder anzupassen, wenn die Notwendigkeit dafür ganz oder teilweise nicht mehr gegeben ist.


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