Bundesrat will Krankenversicherern Anreiz zu einem Reserveabbau geben

Bern, 18.09.2020 - Der Bundesrat strebt eine genauere Prämienberechnung an. Grundsätzlich sollen die Versicherten keine zu hohen Prämien bezahlen und nachträglich eine Rückerstattung erhalten. Zudem sollen sie von übermässigen Reserven einzelner Versicherer profitieren können. Der Bundesrat möchte daher die Voraussetzungen für die Anwendung des freiwilligen Reserveabbaus und der Rückerstattung von zu hohen Prämieneinnahmen durch die Versicherer präzisieren. An seiner Sitzung vom 18. September 2020 hat er die Vernehmlassung zur Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) eröffnet. Die Änderung soll im Juni 2021 in Kraft treten.

Die Versicherer legen ihre Prämien aufgrund der Kosten des Vorjahrs, der Hochrechnungen für das laufende Jahr und der Schätzungen für das Folgejahr fest. Aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse kommt es vor, dass die bezahlten Prämien deutlich über den effektiven Kosten liegen. Das Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG) und die KVAV sehen zwei Mechanismen zur nachträglichen Korrektur von zu grossen Differenzen zwischen Prämien und Kosten vor: den freiwilligen Abbau von Reserven und die Rückerstattung von zu hohen Prämieneinnahmen. Der freiwillige Reserveabbau kommt allen Versicherten des betroffenen Versicherers zugute. Die Rückerstattung von zu hohen Prämieneinnahmen wird hingegen nur den Versicherten in jenen Kantonen gewährt, in denen die Prämien deutlich über den Kosten lagen.

Erleichterte Voraussetzungen für den freiwilligen Reserveabbau

Der Bundesrat vertritt die Ansicht, dass die sehr hohen Reserven der Versicherer zugunsten der Versicherten abgebaut werden sollten. Er schlägt daher vor, die Bedingungen zu erleichtern, unter denen ein Versicherer auf einen freiwilligen Reserveabbau zurückgreifen kann. Zurzeit müssen die nach einem Abbau vorhandenen Reserven in jedem Fall die Mindesthöhe, die von den gesetzlichen Vorgaben festgelegt wurde, um 50% übersteigen. Mit der Revision wird die Einhaltung der Mindesthöhe dafür ausreichen. Ziel der Änderung der KVAV ist auch zu verhindern, dass die Versicherer die beiden Korrekturmechanismen zu kommerziellen Zwecken einsetzen, das heisst zur Gewinnung neuer Versicherter.

Der Vorschlag des Bundesrates stärkt die Rechtssicherheit, indem er die für einen freiwilligen Reserveabbau erforderlichen Voraussetzungen in einer Verordnung statt in einem Kreisschreiben des BAG definiert. Das BAG genehmigt keine Prämien, die zu übermässigen Reserven führen. Dies schreibt das Gesetz vor. Um übermässige Reserven zu vermeiden, sollten die Versicherer ihre Prämien für das Folgejahr knapp kalkulieren.

Der Bundesrat definiert zudem das Verhältnis zwischen den Kosten und den Prämieneinnahmen (Combined Ratio), das ein Versicherer aufweisen muss, damit seinem Antrag auf Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen stattgegeben wird. Die Verordnungsänderung soll im Juni 2021 in Kraft treten und zum ersten Mal bei der Prämiengenehmigung 2022 gelten.


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