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Bern, 04.03.2021 - 

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV am 15. Februar 2021 im Rahmen einer Zwischenverfügung «angewiesen, die Weisung 2020/1 bis zum Entscheid in der Hauptsache von seiner Webseite zu entfernen und deren anderweitige Publikation sowie die Publikation einer analogen Weisung zu unterlassen, in der während der Dauer des Verfahrens die Einstufung von Chlorothalonil in die Kategorie 1 B für karzinogene Wirkungen oder die Relevanz der Chlorothalonil-Metaboliten R417888 (M12), R419492 (M8), R471811 (M4) und R611965 (M5) als verbindlich bzw. erstellt vorausgesetzt werden.»


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