Coronavirus: Grossveranstaltungen sind unter strengen Auflagen wieder möglich

Bern, 02.09.2020 - Grossveranstaltungen dürfen ab dem 1. Oktober 2020 wieder durchgeführt werden, wenn sie eine Bewilligung des Kantons haben. Der Bundesrat hat nach Rücksprache mit den Kantonen und Verbänden an seiner Sitzung vom 2.9.2020 Bewilligungsvoraussetzungen festgelegt. Für jede Veranstaltung mit über 1000 Personen muss ein Schutzkonzept vorgelegt werden. Dabei sind strenge Vorgaben zu beachten. So gilt mit wenigen Ausnahmen eine Sitzplatzpflicht, und Personenströme müssen klar geregelt werden. Für Spiele der nationalen Eishockey- und Fussballligen gelten zudem Maskenpflicht und Kapazitätsbegrenzungen. Die Kantone können Bewilligungen widerrufen, wenn die epidemiologische Entwicklung sich verschlechtert.

Das Verbot von Grossveranstaltungen mit über 1000 Personen gehörte zu den zentralen Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor dem neuen Coronavirus. Der Bundesrat hatte das Verbot am 28.2.2020 beschlossen und mehrmals verlängert. Zusammen mit weiteren Massnahmen konnte eine massive Reduktion der Neuansteckungen erreicht werden.

Aufgrund der epidemiologischen Lage hat der Bundesrat die Massnahmen ab dem 27. April 2020 wieder schrittweise gelockert. Seit dem 6. Juni 2020 sind Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt, seit dem 22. Juni 2020 Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen.

Per 1. Oktober 2020 wird nun auch das Verbot von Grossveranstaltungen mit über 1000 Besucherinnen und Besuchern oder über 1000 mitwirkenden Personen vorsichtig und unter strengen Auflagen gelockert. Sportanlässe, kulturelle Veranstaltungen, Kongresse und andere In- und Outdoor-Veranstaltungen müssen ein Schutzkonzept vorweisen und vom Kanton bewilligt werden. Der Bundesrat hat die entsprechende Änderung der Covid-19-Verordnung besondere Lage nach Anhörung der Kantone und betroffenen Verbände heute verabschiedet.

Strenge Bewilligungskriterien
Der Bundesrat hat die Kriterien festgelegt, damit eine Grossveranstaltung ab dem 1. Oktober 2020 bewilligt werden kann. So muss einerseits die epidemiologische Lage im Kanton oder in der betroffenen Region die Durchführung der Veranstaltung erlauben. Voraussetzungen für eine Bewilligung ist andererseits, dass der Kanton über die notwendigen Kapazitäten für das Contact Tracing verfügt. Zudem gilt an Grossveranstaltungen für den Zuschauerbereich grundsätzlich eine Sitzplatzpflicht. Die Kantone können bei Freiluftveranstaltungen wie z.B. Ski-, Langlauf- oder Radrennen sowie Dorffesten im freien Gelände ausnahmsweise Stehplätze bewilligen.

Der Veranstalter muss dem Kanton eine Risikoanalyse und ein entsprechendes Schutzkonzept vorlegen. Darin muss unter anderem geregelt sein, wie die Personenströme gelenkt werden, ob eine Maskenpflicht gilt, ob Sitzplätze freizuhalten sind oder wie sichergestellt wird, dass die erhobenen Kontaktangaben korrekt sind.

Nationale Fussball- und Eishockey-Spiele
Die Meisterschaftsspiele der nationalen Eishockey- und Fussball-Profiligen sollen schweizweit einheitlich beurteilt und bewilligt werden. Für ihre Schutzkonzepte gelten deshalb detailliertere Vorgaben als für die übrigen Grossveranstaltungen. In den Stadien sind nur Sitzplätze erlaubt und es gilt Maskenpflicht. Es dürfen höchstens zwei Drittel der verfügbaren Sitzplätze besetzt werden, sowohl in Freiluftstadien wie in Hallen. Wie stark ein Stadion im Einzelfall belegt werden darf, entscheiden die Bewilligungsbehörden.

Es gibt keine Platzkontingente für Gästefans. Im Gastronomiebereich gilt Sitzpflicht. Der Verkauf und die Konsumation von alkoholischen Getränken sind soweit zu beschränken, dass die Einhaltung des Schutzkonzepts durch die Zuschauerinnen und Zuschauer nicht gefährdet wird. Die Einhaltung der Massnahmen durch Zuschauerinnen und Zuschauer muss kontrolliert und Regelverstösse müssen geahndet werden. Die Vorgaben orientieren sich an den Entwürfen der Schutzkonzepte der Swiss Football League bzw. der Swiss Ice Hockey Federation.

Bewilligung durch die Kantone
Zuständig für die Bewilligungen sind die Kantone. Wenn sich die epidemiologische Lage massgeblich verschlechtert, kann ein Kanton eine Bewilligung widerrufen oder einschränkende Auflagen verfügen. Sie können beispielsweise die erlaubte Personenzahl reduzieren oder eine generelle Maskenpflicht für alle Veranstaltungen vorschreiben. Dies gilt auch, wenn der Kanton die Kapazitäten für das Contact Tracing nicht genügend rasch an eine sich stark verschlechternde epidemiologische Lage anpassen kann. Wird eine Bewilligung widerrufen, hat ein Veranstalter keinen haftungsrechtlichen Anspruch auf Entschädigung durch die öffentliche Hand.


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