Bundesrat genehmigt den Teil Siedlung des Richtplans des Kantons Obwalden

Bern, 24.06.2020 - Der Kanton Obwalden hat seinen Richtplan gesamthaft überarbeitet und an die Anforderungen des revidierten Raumplanungsgesetzes (RPG) angepasst. So legt er das Siedlungsgebiet abschliessend fest und erteilt seinen sieben Gemeinden differenzierte Aufträge für den Umgang mit ihren Bauzonen. An seiner Sitzung vom 24. Juni 2020 hat der Bundesrat die Teile Raumentwicklungsstrategie und Siedlung des Richtplans genehmigt.

Mit seinem gesamthaft überarbeiteten Richtplan gibt sich der Kanton Obwalden für die kommenden Jahre einen klaren Rahmen für eine nachhaltige Raumentwicklung. Mit der Raumentwicklungsstrategie und dem Teil Siedlung des Richtplans, die der Bundesrat an seiner heutigen Sitzung genehmigt hat, erfüllt der Kanton die neuen Anforderungen des revidierten Raumplanungsgesetzes (RPG). Die weiteren Teile des Richtplans (Verkehr, Natur und Landschaft, Tourismus und Freizeit, weitere Raumnutzungen) wird der Bund nun in einem zweiten Schritt prüfen.

Die Raumentwicklungsstrategie bildet einen wertvollen übergeordneten Rahmen für die thematischen Kapitel des Richtplans, insbesondere für den Teil Siedlung. Noch verstärkt werden müssen hingegen aus Sicht des Bundes die Aspekte Natur und Landschaft, Landwirtschaft und Energie.

Massgeschneiderte Vorgaben zur Siedlungsbegrenzung

Der Kanton Obwalden legt sein Siedlungsgebiet abschliessend auf 1088 Hektaren und zu einem überwiegenden Teil auch räumlich in der Richtplankarte fest. Einzelne neu dem Siedlungsgebiet zugeordnete oder aus dem Siedlungsgebiet entlassene Flächen genehmigt der Bundesrat nur unter Vorbehalten. Es geht dabei um eine isolierte Kleinbauzone, um ein Ortsbild von nationaler Bedeutung und um Campingplätze. Zudem präzisiert der Bundesrat, in welcher Form Siedlungsgebietserweiterungen in Zukunft erfolgen müssten.

Seine aktuellen Bauzonen (Wohn-, Misch- und Zentrumszonen) wird Obwalden in 15 Jahren voraussichtlich zu 102.4 Prozent auslasten. Dabei präsentiert sich die Situation in den sieben Gemeinden sehr unterschiedlich, wie der Kanton gestützt auf eine eigene Methodik berechnet hat. So sind gemäss diesen Berechnungen die Bauzonen von Giswil und Lungern zu gross. Diese Gemeinden müssen laut Richtplan ihre Nutzungsplanung entsprechend anpassen. Bereits vorher muss der Kanton gemäss Auflage des Bundesrats die für Rückzonungen geeigneten Flächen vor einer Überbauung schützen, zum Beispiel mit der Ausscheidung von Planungszonen. Für die Arbeitszonen fehlen im Richtplan noch genügend konkrete Vorgaben zur Dimensionierung und Kriterien für allfällige Einzonungen. Bis entsprechende genehmigte Richtplaninhalte dazu vorliegen, muss der Kanton daher Entscheide zur Einzonung neuer Arbeitszonen dem Bundesamt für Raumentwicklung ARE eröffnen.

Zusammen mit den im Rahmen der Genehmigung formulierten Vorbehalten und Aufträgen erfüllt Obwalden die Anforderungen des revidierten RPG. Der seit dem 1. Mai letzten Jahres geltende Einzonungsstopp wird folglich aufgehoben.

Das revidierte Raumplanungsgesetz (RPG) 

Die Teilrevision des RPG hatte das Stimmvolk in der Referendumsabstimmung vom 3. März 2013 gutgeheissen. Der Bundesrat setzte darauf die neuen Gesetzesbestimmungen zusammen mit der revidierten Raumplanungsverordnung auf den 1. Mai 2014 in Kraft. Am 30. April 2019 lief die fünfjährige Frist aus, während der die Kantone ihre Richtpläne an das revidierte RPG anpassen mussten. 23 Kantone verfügten am 1. Mai 2019 über einen vom Bundesrat genehmigten Richtplan. Gemäss den Übergangsbestimmungen des revidierten RPG gilt seither in den drei verbleibenden Kantonen (Glarus, Obwalden und Tessin) ein Einzonungsstopp – solange bis ein vom Bundesrat genehmigter Richtplan vorliegt.

Das revidierte RPG verlangt von den Kantonen, ihre Bauzonen so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für die nächsten fünfzehn Jahre entsprechen. Die Berechnung dieses Bedarfs erfolgt nach den von Bund und Kantonen gemeinsam beschlossenen «Technischen Richtlinien Bauzonen». Zur zukünftigen Bevölkerungsentwicklung trifft jeder Kanton die ihm zutreffend erscheinenden Annahmen, die jedoch das Szenario hoch des Bundesamts für Statistik (BFS) nicht übertreffen dürfen. Der kantonale Richtplan hat die Funktion, durch seine Vorgaben eine korrekte Bauzonendimensionierung sicherzustellen.


Adresse für Rückfragen

Claudia Guggisberg, Leiterin Sektion Richtplanung
Bundesamt für Raumentwicklung ARE
Tel. +41 58 462 40 68, claudia.guggisberg@are.admin.ch



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