Ausführungsbestimmungen zum revidierten Jagdgesetz: Start der Vernehmlassung

Bern, 08.05.2020 - Das revidierte Jagdgesetz sieht zusätzliche finanzielle Mittel für die natürlichen Lebensräume der Wildtiere vor und passt die Regeln für den Umgang mit der wachsenden Zahl von Wölfen an. Die Umsetzung wird in einer Verordnung geregelt. Der Bundesrat hat am 8. Mai 2020 die Vernehmlassung zum entsprechenden Entwurf eröffnet. Dadurch kann vor der Abstimmung über das revidierte Jagdgesetz zu den Umsetzungsfragen Klarheit geschaffen werden. Mit der Verordnung wird insbesondere die Bestandesregulierung von Luchs, Biber, Graureiher und Gänsesäger ausgeschlossen. Dies entspricht dem Willen des Parlaments.

Im Herbst 2019 hat das Parlament das revidierte Jagdgesetz verabschiedet. Es tritt in Kraft, wenn die Bevölkerung diesem zustimmt. Die Abstimmung war ursprünglich für den 17. Mai 2020 vorgesehen, wurde vom Bundesrat wegen der Coronavirus-Pandemie aber auf den 27. September 2020 verschoben. Dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation ist es ein Anliegen, vor der Abstimmung soweit wie möglich Klarheit zu schaffen zur konkreten Umsetzung des Gesetzes. Es hat daher einen Entwurf für die dazu gehörende Verordnung erarbeitet und gibt diesen nun in die Vernehmlassung. Die Verordnung stärkt den Schutz der geschützten Tierarten.

Luchs und Biber dürfen nicht reguliert werden

Das revidierte Jagdgesetz nennt zwei geschützte Arten, deren Bestände reguliert werden können: den Steinbock und den Wolf. Der Bundesrat könnte auf dem Verordnungsweg zwar weitere geschützte Arten als regulierbar auflisten. Das Parlament hat es bei den Beratungen zum Jagdgesetz aber abgelehnt, weitere Tierarten als regulierbar zu erklären. Insbesondere die geschützten Arten Luchs, Biber, Graureiher und Gänsesäger sollen nicht regulierbar sein. Der Bundesrat teilt diese Haltung.

Damit wird die Möglichkeit zur Regulierung geschützter Arten im Vergleich zum bisherigen Jagdrecht stark eingeschränkt. Gemäss heute geltender Verordnung kann der Bundesrat sämtliche geschützten Arten als regulierbar erklären. Neu sind es nur noch drei Tierarten: per Gesetz Steinbock und Wolf, gemäss der Motion Niederberger (15.3534) und der neuen Verordnung der Höckerschwan.

Mehr Schutz für Lebensräume und Tiere

Das revidierte Jagdgesetz sieht zusätzliche finanzielle Mittel für die natürlichen Lebensräume der Wildtiere vor. Die Verordnung regelt, nach welchen Vorgaben die neuen Finanzhilfen des Bundes an die Kantone erfolgen. Die Kantone können mit den zusätzlichen Geldern Lebensräume in eidgenössischen Wildtierschutzgebieten und Vogelreservaten aufwerten und das Monitoring von Wölfen und Steinböcken verstärken. Zudem verpflichtet die Verordnung die Kantone, die Entwicklung regional seltener jagdbarer Tierarten zu dokumentieren. Dies gibt Bund und Kantonen die Möglichkeit, bei sinkenden Beständen rechtzeitig die nötigen Schutzmassnahmen zu ergreifen.

Zeitgemässe Regeln für den Umgang mit dem Wolf

Das revidierte Gesetz erlaubt den Kantonen unter bestimmten Bedingungen, Wolfsrudel vorausschauend zu regulieren. Damit hat das Parlament auf die wachsende Zahl von Wölfen reagiert. Der Wolf bleibt aber auch mit dem revidierten Jagdgesetz eine geschützte Tierart und darf nicht gejagt werden. Die Rudel bleiben erhalten. Die Verordnung konkretisiert nun die Voraussetzungen für eine Bestandesregulierung. Zum Beispiel müssen die Kantone in Gebieten mit Wolfsrudeln die Landwirte über Massnahmen zum Schutz von Herden informieren. Die Kantone müssen gegenüber dem Bund zudem vorgängig begründen, weshalb Abschüsse erforderlich sind. Dabei müssen sie die Verhältnismässigkeit wahren. Regulierungen von Rudeln, die sich fernab von Siedlungen oder Schafherden aufhalten, sind zum Beispiel nicht zulässig. Ziel der Regulierung ist, dass die Rudel ihre natürliche Scheu behalten und Siedlungen fernbleiben.

Der Bundesrat hat am 8. Mai 2020 zur revidierten Jagdverordnung die Vernehmlassung eröffnet. Diese dauert bis am 9. September 2020.

Wichtigste Anpassungen in der Jagdverordnung

Schutz von Tierarten
  

· Für Luchs, Biber, Graureiher und Gänsesäger hat das Parlament Eingriffe in die Bestände bereits ausdrücklich abgelehnt. Die Verordnung folgt diesem Beschluss und schliesst eine Bestandesregulierung dieser Tiere aus. Abgesehen von Wolf und Steinbock, die per Gesetz regulierbar sind, dürfen die Kantone auf Basis der Jagdverordnung in Umsetzung der Motion Niederberger (15.3534) lediglich in den Bestand des Höckerschwans eingreifen.  

· Zur Verhinderung einer übermässigen «Trophäenjagd» wird der Abschuss von alten Steinböcken stärker eingeschränkt. 

· Abschüsse von Steinböcken und Wölfen in Wildtierschutzgebieten sind künftig nur erlaubt, wenn diese ausserhalb der Schutzgebiete nicht möglich sind.

Neue Finanzhilfen für die Kantone 

· Vorgesehen ist, dass der Bund den Kantonen neu für die Planung und die Umsetzung von Massnahmen für den Arten- und Lebensraumschutz in eidgenössischen Wildtierschutzgebieten und Vogelreservaten jährlich insgesamt bis zu 2 Millionen Franken Finanzhilfen gewährt. 

· Zudem erhalten die Kantone für die wachsende Arbeit der Wildhüterinnen und Wildhüter eine grössere finanzielle Unterstützung. Dafür steht aktuell rund eine Million Franken zur Verfügung. Die Wildhüter sorgen beispielsweise dafür, dass die Bildung von Wolfsrudeln und deren Reproduktion oder die saisonalen Wanderungen von Steinböcken dokumentiert werden.   

Stärkung von Nachhaltigkeit, Tierschutz und Tierwohl 

· Die Kantone werden verpflichtet: 
- die Jagdplanung bei Rothirsch, Wildschwein und Kormoran – Arten, die weit wandern – überregional abzusprechen. Damit wird sichergestellt, dass die jagdlichen Massnahmen die erwünschte Wirkung erzielen.
- die Entwicklung von jagdbaren Arten zu dokumentieren, deren Bestände regional selten sind oder rasch abnehmen. Damit die Kantone wenn nötig die Jagd einschränken oder andere Massnahmen treffen können.
- Wildtiere zu suchen, die bei der Jagd oder bei Verkehrsunfällen verletzt werden. 

· Alle Jägerinnen und Jäger müssen neu den Treffsicherheitsnachweis jährlich erbringen. 

· Der Einsatz von bleihaltiger Jagdmunition wird weitgehend verboten.

Verhütung und Vergütung von Wildschäden 

· Die angepasste Verordnung regelt neu die Förderbeiträge für die Verhütung von Schäden durch Biber und Fischotter.

· Sie klärt im Detail, welche Massnahmen für Private zumutbar sind zur Verhütung von Schäden in Gebieten, die von Bibern, Fischottern und Grossraubtieren besiedelt sind.

· Zudem regelt die Verordnung neu die Abgeltung von Schäden durch Biber an Infrastrukturen wie Strassen und Bahndämmen.


Adresse für Rückfragen

Reinhard Schnidrig, Chef der Sektion Wildtiere und Waldbiodiversität, BAFU, Tel. +41 58 463 03 07



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