Coronavirus: Einreisebeschränkungen werden ab 11. Mai schrittweise gelockert

Bern, 29.04.2020 - Der Bundesrat will die corona-bedingten Einreisebeschränkungen parallel zu den wirtschaftlichen Öffnungsetappen schrittweise lockern. Ab dem 11. Mai sollen zunächst die vor dem 25. März eingereichten Gesuche von Erwerbstätigen aus dem EU/EFTA-Raum und aus Drittstaaten bearbeitet werden (Pendenzenabbau). Für Schweizer und EU-Bürger soll ab diesem Datum zudem der Familiennachzug in die Schweiz wieder möglich sein. Die Grenzkontrollen bleiben hingegen bestehen. Der Bundesrat hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, diese Lockerungsmassnahmen vorzubereiten.

Der Bundesrat räumt dem Schutz der Schweizer Bevölkerung vor einer Ausbreitung des Coronavirus weiterhin höchste Priorität ein. Lockerungen bei der Einreise in die Schweiz und bei der Zulassung ausländischer Staatsangehöriger zum hiesigen Arbeitsmarkt und zum Aufenthalt in der Schweiz sollen nur dann vorgenommen werden, wenn die epidemiologische Entwicklung dies erlaubt. Zugleich will der Bundesrat die negativen Auswirkungen der Einschränkungen an der Grenze auf die Schweizer Wirtschaft minimieren. Mit einer schrittweisen Lockerung der Einreisebeschränkungen kann die Wirkung der einzelnen Entscheidungen überprüft und unter Berücksichtigung der epidemiologischen und der arbeitsmarktlichen Entwicklung über weitere Etappen entschieden werden. Diese Massnahmen werden in enger Absprache mit den Nachbarländern getroffen.

Folgende erste Lockerungen im Migrationsbereich werden am 11. Mai 2020 in Kraft treten:

  • Die Kantone bearbeiten alle Gesuche um eine Aufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung von Erwerbstätigen aus einem EU- oder EFTA-Staat, die schon vor der Einführung der Einreisebeschränkungen (am 25. März 2020) eingereicht wurden. Das Gleiche gilt für Meldungen über den Stellenantritt für einen kurzfristigen Arbeitseinsatz bei einem Arbeitgeber in der Schweiz und für grenzüberschreitende Dienstleistungen von maximal 90 Tagen pro Jahr.
  • Auch neue Meldungen für grenzüberschreitende Dienstleistungen werden wieder gemäss den üblichen Vorgaben des FZA bearbeitet, sofern sich die Dienstleistungserbringung auf einen schriftlichen Vertrag stützt, der vor dem 25. März 2020 abgeschlossen wurde. So kann beispielsweise ein Monteur aus Deutschland eine bereits bestellte Maschine in einem Schweizer Unternehmen installieren.
  • Arbeitnehmenden aus Drittstaaten, die bereits über eine Bewilligung für eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz verfügen, denen aufgrund der geltenden Einreisebeschränkungen aber kein Visum mehr ausgestellt werden konnte, wird die Einreise erlaubt.
  • Gesuche für eine Anstellung von Personen aus Drittstaaten, die vor dem Inkrafttreten der Zulassungsbeschränkungen für Drittstaatenangehörige (am 19. März 2020) eingereicht wurden, werden weiterbearbeitet. Sie werden genehmigt, sofern die Voraussetzungen gemäss Ausländergesetz erfüllt sind und die Stelle tatsächlich angetreten werden kann.
  • Der Familiennachzug wird für Familienangehörige von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern wieder möglich. Das Gleiche gilt für Familienangehörige von in der Schweiz lebenden Personen aus den EU/EFTA-Staaten.
  • Die Grenzkontrollen werden weitergeführt. Es können zusätzliche Grenzübergänge geöffnet werden, um übermässige Wartezeiten zu verhindern. Damit die Kontrollintensität an den Landgrenzen hochgehalten werden kann, dürfen Flugpassagiere aus dem Ausland weiterhin nur an den Flughäfen Zürich, Genf und Basel einreisen.

Alle anderen Einschränkungen im Migrationsbereich sollen vorerst noch in Kraft bleiben. Der Bundesrat hat aber eine erste Aussprache über weitergehende Lockerungsmassnahmen im Migrationsbereich geführt. Er hat dabei grundsätzlich über einen nächsten Schritt entschieden, der für den 8. Juni vorgesehen ist, sofern die epidemiologische Situation dies erlaubt. Der Bundesrat sieht vor, dass ab diesem Datum wieder alle Gesuche von erwerbstätigen EU- und EFTA-Staatsangehörigen bearbeitet werden können, die ihre Tätigkeit in der Schweiz auch tatsächlich ausüben können. Dieser zweite Öffnungsschritt soll in Absprache mit den Kantonen und den Sozialpartnern erfolgen und durch die Aktivierung der sistierten Stellenmeldepflicht flankiert werden.


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