Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur Revision des Entsendegesetzes

Bern, 22.04.2020 - Der Bundesrat hat am 22. April 2020 die Vernehmlassung für eine Teilrevision des Entsendegesetzes (EntsG) eröffnet. Mit dieser Revision können die kantonalen Mindestlöhne auch für Entsandte angewendet werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Anwendungsbereich der kantonalen Mindestlohnregelungen generell auch die Entsandten umfasst.

Mit der Annahme der Motion Abate (18.3473) wurde der Bundesrat beauftragt, einen Entwurf zur Änderung von Artikel 2 des Entsendegesetzes (SR 823.20) vorzulegen. Der neue Gesetzestext soll vorsehen, dass ausländische Arbeitgebende, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, zur Einhaltung auch derjenigen minimalen Lohnbedingungen verpflichtet werden können, die in einem kantonalen Gesetz vorgeschrieben sind. Hintergrund der Motion war der Erlass von kantonalen Mindestlohngesetzen in den Kantonen Neuenburg, Jura und Tessin.

Verfassungsmässige und nichtdiskriminierende Umsetzung

Zur Umsetzung der Motion schlägt der Bundesrat eine punktuelle Änderung des Entsendegesetzes vor. Neu sollen die Entsendebetriebe zur Einhaltung der kantonalen Mindestlöhne verpflichtet werden, sofern der Anwendungsbereich der entsprechenden kantonalen Mindestlohngesetze auch die Entsendebetriebe umfasst. Die Vorlage sieht weiter vor, dass die Einhaltung der Bestimmungen durch die Kantone kontrolliert werden und dafür das entsprechende kantonale Recht anwendbar ist.

Mit der vorgeschlagenen Umsetzung wird einerseits der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung Kanton und Bund Rechnung getragen. Andererseits wird auch die Einhaltung des im Freizügigkeitsabkommen mit der EU verankerten Nichtdiskriminierungsgebot gewährleistet: alle Arbeitgeber, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Kanton mit Mindestlohngesetz arbeiten, werden gleich behandelt.

Gleichzeitig wird im Rahmen der Gesetzesänderung im Entsendegesetz und im

Gesetz gegen die Schwarzarbeit eine Bestimmung zur Rückforderung von Subventionen aufgenommen. Diese gelangt bei einer Nicht- oder mangelhaften Erfüllung der Vollzugsaufgaben durch die Vollzugsorgane zur Anwendung.

Die Vernehmlassung dauert bis Mitte August 2020.


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