Fit fürs digitale Zeitalter: Das modernisierte Urheberrecht tritt am 1. April 2020 in Kraft

(Letzte Änderung 26.02.2020)

Bern, 26.02.2020 - Das revidierte Urheberrechtsgesetz stärkt die Rechte der Kulturschaffenden und der Kulturwirtschaft. Forschung wird erleichtert und das massgebende Recht wird an die technologische Entwicklung angepasst. Der Bundesrat hat die vom Parlament beschlossene Gesetzesänderung an seiner Sitzung vom 26. Februar 2020 auf den 1. April 2020 in Kraft gesetzt.

Mit dem revidierten Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) werden die Massnahmen zur Pirateriebekämpfung im Internet effizienter. Hosting-Provider, die eine besondere Gefahr für Urheberrechtsverletzungen schaffen, werden neu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass einmal entfernte urheberrechtsverletzende Inhalte entfernt bleiben. Konsumentinnen und Konsumenten illegaler Angebote werden dagegen weiterhin nicht belangt. Sie dürfen beispielsweise ein Musikstück, das ohne Erlaubnis des Rechteinhabers im Internet veröffentlicht worden ist, weiterhin für den privaten Gebrauch herunterladen.

Verbesserter Schutz für Kulturschaffende

Neben den Massnahmen zur Pirateriebekämpfung bringt das revidierte URG verschiedene Neuerungen, welche die Kulturschaffenden und die Kulturwirtschaft stärken. Neu werden alle Fotografien geschützt, auch wenn es sich nicht um Kunstwerke handelt. Geschützt sind somit zukünftig auch alltägliche Familien- und Urlaubsfotos sowie Pressefotos, Aufnahmen von Produkten und Landschaften. Um Fotos Dritter beispielsweise auf der eigenen Webseite zu nutzen, braucht es neu grundsätzlich immer eine Erlaubnis.

Einfachere Nutzung der Möglichkeiten der Digitalisierung

Das ausschliessliche Nutzungsrecht des Urhebers wird in gewissen Fällen eingeschränkt, damit einfacher auf digitale Inhalte zugegriffen werden kann. So können zum Beispiel Wissenschaftler unter bestimmten Voraussetzungen Werke ohne Erlaubnis der Rechteinhaber nutzen. Das stärkt den Forschungsstandort Schweiz.

Neu können Bibliotheken, Museen und Archive ihre Bestände in zeitgemässer Form präsentieren und insbesondere kurze Auszüge von Werken in ihren Bestandesverzeichnissen wiedergeben. So werden beispielsweise Zusammenfassungen von wissenschaftlichen Werken oder kurze Ausschnitte von audiovisuellen Werken für Online-Recherchen zugänglich.

Umsetzung des Vertrags von Marrakesch

Zusammen mit dem revidierten URG tritt am 1. April 2020 auch die Änderung des Urheberrechts für die Umsetzung des Vertrags von Marrakesch über die Erleichterung des Zugangs zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen in Kraft. Die Ratifikation des Vertrags von Marrakesch hatte das Parlament am 21. Juni 2019 genehmigt.


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