Aktionsplan gegen Feinstaub: Änderung der LRV in die Anhörung geschickt

Bern, 23.10.2006 - Das UVEK hat die zur Teilumsetzung des Aktionsplans gegen Feinstaub notwendigen Änderungen der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) in die Anhörung geschickt. Gemäss den vorgeschlagenen Bestimmungen wird für kleinere Holzfeuerungen eine Konformitätserklärung eingeführt, grössere Holzfeuerungen müssen schrittweise mit Filtern ausgerüstet werden und der Grenzwert für Gesamtstaubemissionen aus industriellen und gewerblichen Anlagen wird um über die Hälfte reduziert. Das Anhörungsverfahren läuft bis Ende Januar 2007.

Der im Januar 2006 von Bundespräsident Moritz Leuenberger vorgestellte Aktionsplan gegen Feinstaub zielt darauf ab, Feinstaubemissionen sowie Emissionen von Dieselruss und Russ aus Holzfeuerungen bereits an der Quelle zu verringern. Die vor allem bei winterlichen Inversionslagenstarke Luftbelastung mit Feinstaub soll damit auf ein tragbares Niveau verringert werden. Mit den in die Anhörung geschickten Änderungen der LRV sollen drei der insgesamt vierzehn Massnahmen des Aktionsplans umgesetzt werden.

Konformitätsnachweis für Holzfeuerungen mit einer Leistung bis 350 kW. In der Schweiz werden rund 650 000 Holzheizungen mit einer Leistung bis 350 Kilowatt Feuerungswärmeleistung betrieben (vom kleinen Holzofen und offenem Cheminée im privaten Haushalt  bis zur Grossanlage für dreissig Wohnungen). Nach der geänderten LRV dürfen neue Holzfeuerungen ab 1.1.2008 nur auf den Markt gebracht werden, wenn ihre Konformität mit den Normen der Europäischen Union nachgewiesen ist und sie zudem fortschrittliche lufthygienische Anforderungen erfüllen. Die neuen Staubgrenzwerte sind identisch mit den Anforderungen von Holzenergie Schweiz für die Vergabe des Qualitätssiegels für Holzfeuerungen.
 
Verschärfung des Staubgrenzwertes für Holzfeuerungen mit einer Leistung über 70 kW. 40% des Energieholzes der Schweiz wird in rund 5000 Feuerungsanlagen mit über 70 kW Feuerungswärmeleistung verbrannt. Nach den ins Auge gefassten Zielen zur Verdoppelung der Holzenergienutzung dürfte die Anzahl dieser Anlagen in den kommenden Jahren beträchtlich steigen. Weil selbst gut betriebene Holzfeuerungen mindestens 300 Mal mehr Feinstaub als eine entsprechende Öl- oder Gasfeuerungen ausstossen, wird der Staubgrenzwert gegenüber heute um rund einen Faktor 5 verschärft. Die neuen Grenzwerte müssen für Neuanlagen stufenweise bis 2015 und für bestehende Anlagen innert 10 bis 15 Jahren eingehalten werden.

Für Grossanlagen über 1 MW gelten die neuen Grenzwerte ab Inkrafttreten der Verordnung. Solche Anlagen können bereits heute mit den zur Einhaltung des Grenzwertes erforderlichen Rauchgasreinigungssystemen ausgerüstet werden. Für die kleinen Anlagen werden die Grenzwerte schrittweise gesenkt. Damit verfügt der Markt vor dem Inkrafttreten des neuen Grenzwertes über genügend Zeit, um wirtschaftlich tragbare Lösungen anzubieten.

Senkung des allgemeinen Staubgrenzwertes nach LRV für industriellen und gewerblichen Anlagen. Der in der LRV festgelegte Grenzwert von 50 mg/m3 für Gesamtstaub gilt unverändert seit 1985 für industrielle und gewerbliche Anlagen (unter anderem für Zementwerke, die chemische und Maschinenindustrie, Holzverarbeitung und Sägereien). Die Fortschritte in der Filtertechnologie erlauben es inzwischen, diesen Grenzwert auf 20 mg/m3 zu senken. Zahlreiche Anlagen entsprechen diesem neuen vorgeschlagenen Grenzwert bereits.

Um für eine einheitliche Umsetzung der LRV zu sorgen, wurde auch die Senkung anderer Grenzwerte für Staubemissionen vorgeschlagen. Kohle- und Schwerölfeuerungen sowie Anlagen zum Verbrennen von Altholz müssen in Zukunft ebenso strenge Grenzwerte einhalten wie neue Holzfeuerungen.


Adresse für Rückfragen

Änderung der LRV: Ulrich Jansen, Chef der Sektion Industrie und Feuerungen, Bundesamt für Umwelt, Tel. 031 322 93 79
Aktionsplan gegen Feinstaub: Martin Schiess, Chef der Abteilung Luftreinhaltung und NIS, Tel. 031 322 54 34



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