Bundesrat lässt Gesetz für den unterirdischen Gütertransport ausarbeiten

Bern, 29.01.2020 - Der Bundesrat will ein Bundesgesetz schaffen, damit Anlagen für den unterirdischen Gütertransport gebaut und betrieben werden können, wie dies mit dem Projekt Cargo sous terrain angestrebt wird. Aufgrund der mehrheitlich positiven Rückmeldungen aus der Vernehmlassung hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 29. Januar 2020 das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) beauftragt, eine Botschaft dafür zu erarbeiten und sie bis im Herbst 2020 dem Parlament vorzulegen.

In der Vernehmlassung zum Gesetz über den unterirdischen Gütertransport hat sich eine klare Mehrheit dafür ausgesprochen, die rechtlichen Grundlagen zu schaffen, um Projekte wie Cargo sous terrain verwirklichen zu können. Cargo sous terrain wird mehrheitlich als zukunftsorientierte und umweltfreundliche Ergänzung des Schienen- und Strassengüterverkehrs beurteilt. Ausserdem konnte Cargo sous terrain seit dem Frühling zusätzliche Schweizer Unternehmen aus der Logistikbranche als Aktionäre gewinnen. Damit konnte der vom Bundesrat geforderte Nachweis erbracht werden, dass das Projekt in der Transportbranche genügend breit abgestützt ist.

Der Bundesrat hat das UVEK gestützt auf die Ergebnisse aus der Vernehmlassung beauftragt, eine Botschaft für ein Gesetz über den unterirdischen Gütertransport zu erarbeiten – mit folgender Stossrichtung:

  • Die Baubewilligung wird im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens auf Stufe Bund erteilt. Dieses lehnt sich weitgehend an jenes für Eisenbahnen an.
  • Damit ist eine zweistufige Umweltverträglichkeitsprüfung verbunden. Dies stellt sicher, dass die ökologischen Aspekte ausreichend berücksichtigt werden.
  • Die unterirdischen Gütertransportanlagen werden als eigenständiger Bereich im Sachplan Verkehr des Bundes geführt. Der Bund legt darin die Planungsräume und -korridore fest. Für die konkrete Festlegung der Hub-Standorte und Linienführungen sind im Rahmen der Richtpläne die Kantone zuständig.
  • Damit verbunden ist die Vorgabe, dass die umwelt- und anwohnerverträgliche Feinverteilung der Güter in den Städten (City Logistik) rechtzeitig mit den Kantonen geklärt werden muss.
  • Die Betreiber der Anlagen müssen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung einhalten: Sie müssen ihre Transportpflicht wahrnehmen und allen den Zugang unter gleichen Bedingungen ermöglichen.
  • Der Bund hält weiterhin daran fest, dass er weder für den Bau noch den Betrieb eine Finanzierung leisten wird.
  • Im Gesetz wird auch verankert, dass der Bund für den Fall von wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Eigentümer bzw. Betreiber angemessene Sicherheiten verlangen bzw. nach Rücksprache mit den Kantonen den Rückbau oder die Umnutzung der Anlage beschliessen kann.
  • Durch die private Finanzierung sind die Möglichkeiten des Bundes für den Schutz der Infrastruktur beschränkt. Deshalb muss über die gesamte Lebensdauer der Anlage hinweg eine Schweizer Mehrheit sichergestellt werden. Ausländische Investoren können sich im Rahmen einer Minderheit beteiligen.

Der Bundesrat wird dem Parlament die Botschaft zum Bundesgesetz über den unterirdischen Gütertransport bis im Herbst 2020 vorlegen.


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