Bundesrat hebt Einzonungsstopp im Kanton Schwyz auf

Bern, 29.01.2020 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 29. Januar 2020 beschlossen, den Einzonungsstopp im Kanton Schwyz aufzuheben. Der Einzonungsstopp galt seit dem 1. Mai 2019, weil die bisherige Regelung des Kanton Schwyz die Vorgaben des Bundesrechts nicht erfüllte. Mittlerweile hat der Kanton seine Mehrwertabgaberegelung angepasst. Sobald sie in Kraft tritt, wird der Stopp aufgehoben.

Wird ein Grundstück als Bauland eingezont, so gewinnt es stark an Wert. Seit dem 1. Mai 2014 verpflichtet das Raumplanungsgesetz (RPG) die Kantone, auf Mehrwerten, die aus Einzonungen resultieren, eine Abgabe von mindestens 20 Prozent zu erheben. Für die Umsetzung hatten die Kantone ab Inkrafttreten des revidierten RPG fünf Jahre Zeit.

Die Schwyzer Regelung zur Mehrwertabgabe erfüllte die Anforderungen des RPG bis zum Ablauf dieser 5-Jahres-Frist nicht. Denn die Regelung sah vor, dass ein Freibetrag von 10 000 Franken von der Mehrwertabgabe abgezogen werden konnte. De facto ergab dies einen Abgabesatz, der unter dem bundesrechtlich vorgeschriebenen Mindestabgabesatz von 20 Prozent lag. Der Kanton Schwyz hat seine Regelung mittlerweile angepasst. Der Freibetrag auf der Mehrwertabgabe wurde aufgehoben. Neu wird die Abgabe bei Mehrwerten ab 30 000 Franken erhoben. Diese Freigrenze gilt in der Mehrheit der Kantone. Die angepasste Regelung soll voraussichtlich am 1. März 2020 in Kraft treten. Ist dies der Fall, hebt der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin den Einzonungsstopp auf.

Einzonungsstopp
Seit dem 1. Mai 2019 gilt in denjenigen Kantonen ein Einzonungsstopp, die keine bundesrechtskonforme Regelung für den Ausgleich von Planungsvorteilen nach Artikel 5 RPG haben. Dies trifft derzeit noch auf die Kantone Zürich und Genf zu. Ebenso gilt in denjenigen Kantonen ein Einzonungsstopp, die keinen an das revidierte RPG angepassten Richtplan haben, den der Bundesrat genehmigt hat. Davon sind derzeit noch die Kantone Obwalden, Glarus und Tessin betroffen.


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