Gesundheitsberufe: Der Bundesrat setzt das Gesetz und das Ausführungsrecht in Kraft

Bern, 13.12.2019 - Das neue Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (GesBG) legt für sieben Gesundheitsberufe schweizweit einheitliche Anforderungen an die Ausbildung und die fachlich eigenverantwortliche Berufsausübung fest. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 13. Dezember 2019 entschieden, das GesBG sowie das Ausführungsrecht per 1. Februar 2020 in Kraft zu setzen.

Einheitliche Anforderungen an die Ausbildungen in Pflege, Physiotherapie, Ergotherapie, Hebamme, Ernährung und Diätetik, Optometrie sowie Osteopathie sind notwendig, um die Qualität in der Versorgung zu gewährleisten. Dies ist das Ziel des neuen GesBG. Weiter sieht es die obligatorische Akkreditierung der Studiengänge dieser Berufe vor, um die Qualität der Ausbildung zu sichern. Und schliesslich bestimmt das GesBG die Voraussetzungen, unter denen die Berufsangehörigen der sieben Gesundheitsberufe eine Bewilligung erhalten können. Für die Erteilung dieser Berufsausübungsbewilligungen und die Aufsicht sind die Kantone zuständig.

Verordnung über die berufsspezifischen Kompetenzen der Gesundheitsberufe

Die allgemeinen, sozialen und persönlichen Kompetenzen sind im Gesetz selber geregelt. Mit der Gesundheitsberufekompetenzverordnung (GesBKV) legt der Bundesrat darüber hinaus fest, über welche berufsspezifischen Kompetenzen die Absolventinnen und Absolventen eines Studienganges verfügen müssen. Diese Kompetenzen bilden die Grundlage für die Akkreditierung der jeweiligen Studiengänge: Im Rahmen der Akkreditierung wird überprüft, ob diese Studiengänge den Personen in Ausbildung die berufsspezifischen Kompetenzen vermitteln.

Verordnung über das Gesundheitsberuferegister

Mit der Registerverordnung hat der Bundesrat detaillierte Bestimmungen über die im künftig Gesundheitsberuferegister (GesReg) enthaltenen Daten festgelegt. Die Modalitäten der Datenbearbeitung und -nutzung sowie die Rechte und Pflichten der verschiedenen Datenlieferanten und Nutzergruppen sind auch inbegriffen. Das GesReg soll der Information und dem Schutz der Patientinnen und Patienten dienen und wird Daten zu den Inhaberinnen und Inhabern von inländischen und anerkannten ausländischen Bildungsabschlüssen sowie zu den Inhaberinnen und Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung in eigener fachlicher Verantwortung enthalten. Mit der Registerverordnung delegiert der Bundesrat die Registerführung an das Schweizerische Rote Kreuz (SRK).

Verordnung über die Anerkennung der Gesundheitsberufe

Wer eine Berufsausübungsbewilligung beantragt, muss einen Bildungsabschluss nach GesBG nachweisen. Der Bundesrat legt mit der Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung (GesBAV) schweizweit einheitlich fest, welche inländischen Abschlüsse nach bisherigem Recht zur Erlangung einer Berufsausübungsbewilligung berechtigen und den Abschlüssen nach GesBG gleichgestellt sind. Dadurch behalten entsprechende bisherige Bildungsleistungen ihren Wert. Ausserdem regelt der Bundesrat die Verfahren zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse und delegiert diese an das SRK.


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