Bundesrat will ETH-Gesetz revidieren

Bern, 27.11.2019 - Der Bundesrat hat am 27. November 2019 den Entwurf einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen und die zugehörige Botschaft an das Parlament überwiesen. Die Gesetzesanpassungen betreffen insbesondere Vorgaben der Corporate Governance-Politik des Bundesrates. Zudem nehmen sie Empfehlungen der Eidgenössischen Finanzkontrolle auf. Darüber hinaus schaffen sie notwendige rechtliche Grundlagen für verschiedene Tätigkeitsfelder des ETH-Bereichs.

Die vom Bundesrat aktuell als notwendig erachteten Gesetzesanpassungen betreffen unterschiedliche Felder des ETH-Bereichs.

Anpassung an Corporate Governance-Vorgaben

Die Teilrevision sieht zum einen eine weitere Anpassung der Steuerung innerhalb des ETH-Bereichs an die Corporate Governance-Vorgaben für verselbständigte Anstalten des Bundes vor. Konkret soll die Unabhängigkeit zwischen operativer und strategischer Ebene vergrössert werden. Es wird gesetzlich geregelt, bei welchen Geschäften die institutionellen Mitglieder des ETH-Rates (die Präsidentinnen oder Präsidenten der beiden ETH, eine Direktorin resp. ein Direktor einer Forschungsanstalt und eine Vertretung der Hochschulversammlungen) kein Stimmrecht haben beziehungsweise in den Ausstand treten. Diese Regelung betrifft insbesondere die Mittelzuteilung, Personalgeschäfte und Aufsichtsangelegenheiten. Damit wird die heute bereits gelebte Praxis formalrechtlich verankert.  

Empfehlungen der Eidgenössischen Finanzkontrolle

Zum anderen werden Empfehlungen der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) bezüglich der generellen Aufsichtskompetenzen des ETH-Rates umgesetzt. Einerseits wird in der Gesetzesvorlage die Aufsichtsaufgabe des ETH-Rates über den ETH-Bereich präzisiert, indem explizit festgehalten wird, auf welche Bereiche sie Anwendung findet. Andererseits wird, gemäss der Empfehlung der EFK, die Beschwerdemöglichkeit für die Institutionen des ETH-Bereichs gegen Aufsichtsentscheide des ETH-Rates in den entsprechenden Bereichen präzisiert. Die neu formulierten Bestimmungen führen zu mehr Rechtssicherheit sowohl für den ETH-Rat wie auch für die Institutionen des ETH-Bereichs. Sie haben aber nicht zum Ziel, deren Autonomie einzugrenzen. Den Institutionen des ETH-Bereichs bleibt es wie in der Vergangenheit unbenommen, gegen Entscheide des ETH-Rates, mit welchen sie nicht einverstanden sind, ein Wiedererwägungsgesuch beim ETH-Rat einzureichen oder eine Aufsichtsbeschwerde an den Bundesrat zu führen.

Weitere Gesetzesanpassungen

Weitere Anpassungen sehen diverse personalrechtliche Änderungen vor. So werden insbesondere die Anstellungsmöglichkeiten für Professorinnen und Professoren nach dem ordentlichen Altersrücktritt neu geregelt und die Verlängerungen von befristeten Arbeitsverträgen, unter Wahrung der bisher geltenden Maximaldauer, flexibler gestaltet. Es werden zudem rechtliche Grundlagen geschaffen für den Verkauf von zum Eigengebrauch erzeugter oder gekaufter überschüssiger Energie, für Disziplinarmassnahmen sowie für den Einsatz von Sicherheitsdiensten und Videoüberwachung.


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