Keine Wartefrist mehr zwischen Ende des Ehevorbereitungsverfahrens und Trauung

Bern, 20.11.2019 - Ab nächstem Jahr kann direkt nach positivem Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens eine Trauung durchgeführt werden. Der Bundesrat hat die vom Parlament verabschiedete Abschaffung der zehntägigen Wartefrist vor der Trauung auf den 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt. Dies hat er an seiner Sitzung vom 20. November 2019 beschlossen. Die entsprechende Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) macht auch Anpassungen von Verordnungen erforderlich. Der Bundesrat hat sie gutgeheissen und ebenfalls auf den 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt.

Nach geltendem Recht kann eine Trauung frühestens zehn Tage nach der Mitteilung über den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens durchgeführt werden. Nachdem das Parlament eine entsprechende Änderung des ZGB und damit die Abschaffung der Wartefrist am 28. September 2018 angenommen hat, setzt der Bundesrat sie nun auf den 1. Januar 2020 in Kraft. Damit wird das Verfahren für Eheschliessungen rascher und schlanker. Wie bisher bleibt es auch weiterhin möglich, die Trauung bis maximal drei Monate nach dem Abschluss des Vorbereitungsverfahrens durchzuführen.

Die Abschaffung der Wartefrist macht auch eine Änderung der Zivilstandverordnung (ZStV) sowie der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) notwendig. Der Bundesrat hat diese Anpassungen gutgeheissen und ebenfalls auf den 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt.

An den Voraussetzungen für die Eheschliessung ändert sich damit nichts. Sie werden wie bisher im Vorbereitungsverfahren überprüft und es wird ausgeschlossen, dass allfällige Ehehindernisse oder Ungültigkeitsgründe einer Trauung entgegenstehen. Dazu gehören insbesondere auch Abklärungen bei Verdacht auf Zwangsheirat oder Scheinehe. Nach Abschluss dieser Prüfung teilt die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte den Verlobten mit, ob sie die Ehe schliessen können.


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