Aufsicht in der 1. Säule wird modernisiert

Bern, 20.11.2019 - Die Aufsicht über die AHV, die Ergänzungsleistungen (EL), die Erwerbsersatzordnung (EO) und die Familienzulagen in der Landwirtschaft soll modernisiert werden. Die Aufsicht orientiert sich stärker an den Risiken, die Governance wird verstärkt und die Informationssysteme in der 1. Säule werden zweckmässig gesteuert. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 20. November 2019 von den Ergebnissen der Vernehmlassung über das Projekt Kenntnis genommen und die Botschaft zur Anpassung des AHV-Gesetzes zuhanden des Parlaments verabschiedet.

Die Aufsicht über die AHV ist seit 1948 nahezu unverändert geblieben. Das gilt auch für die mit der AHV verbundene Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft und die Ergänzungsleistungen sowie die Familienzulagen in der Landwirtschaft. Die Aufsicht über die IV hingegen wurde mit der 5. IV-Revision (2008) bereits grundlegend modernisiert. Dies ist auch in den anderen Zweigen der 1. Säule nötig, um die Stabilität des Vorsorgesystems weiterhin zu garantieren. Eine Anpassung an die heutigen Herausforderungen wurde auch von der Eidgenössischen Finanzkontrolle gefordert. Die Gesetzesanpassungen des Bundesrates verfolgen in der 1. Säule drei Hauptstossrichtungen:

Moderne, risikoorientierte Aufsicht

In der AHV, bei den EL, der EO sowie bei den Familienzulagen in der Landwirtschaft wird eine vorausschauende, risikoorientierte anstelle einer vor allem rückblickenden Aufsicht eingeführt. Dazu werden die Durchführungsstellen verpflichtet, moderne Führungs- und Kontrollinstrumente einzuführen (Risiko- und Qualitätsmanagement, internes Kontrollsystem). Weiter werden auch die Aufgaben und Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde präzisiert.

Stärkung der Governance

Mit der Vorlage werden die Grundsätze der Good Governance im Gesetz verankert. Das heisst, es werden insbesondere Anforderungen an die Unabhängigkeit der Durchführungsstelle, an die Integrität von verantwortlichen Personen und an die Transparenz der Rechnungslegung im Gesetz verankert. Damit wird eine einwandfreie Durchführung der 1. Säule sichergestellt.

Verbesserung der Steuerung und Aufsicht über Informationssysteme

Die Durchführungsstellen müssen sicherstellen, dass ihre Informationssysteme die notwendige Stabilität, Informationssicherheit und den Datenschutz gewährleisten. Die Aufsichtsbehörde erhält die Kompetenz, Mindestanforderungen an die Informationssicherheit und den Datenschutz zu erlassen. Zudem wird geregelt, wie die Entwicklung und der Betrieb von gesamtschweizerisch anwendbaren Informationssystemen finanziert werden. Ferner erhält der Bundesrat die Kompetenz, den elektronischen Datenaustausch zwischen den schweizerischen Versicherungsträgern unter sich sowie zwischen diesen und den Bundesbehörden zu regeln. Diese Bestimmung wird ins ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) aufgenommen und gilt somit für alle Sozialversicherungszweige.

Gezielte Optimierungen in der 2. Säule

Die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen in der beruflichen Vorsorge (2. Säule) wurde 2012 neu ausgestaltet. Die seither geltende Aufsichtsorganisation hat sich bewährt, kann aber in Einzelbereichen verbessert werden. Die Vorlage bewirkt daher gezielte Optimierungen. Insbesondere werden die Aufgaben des Experten für berufliche Vorsorge präziser beschrieben und die Unabhängigkeit der regionalen Aufsichtsbehörden wird sichergestellt, indem kantonale Regierungsmitglieder nicht Einsitz im jeweiligen Aufsichtsgremium nehmen dürfen.


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