Grenzüberschreitende Zustellung von amtlichen Schriftstücken wird erleichtert

Bern, 23.09.2019 - Am 1. Oktober 2019 tritt für die Schweiz das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland in Kraft. Amtliche Dokumente aus der Schweiz können ab dann einfacher und rascher an Empfänger in einem Vertragsstaat zugestellt werden; das Gleiche gilt für amtliche Dokumente aus einem Vertragsstaat, die für Empfänger in der Schweiz bestimmt sind. In den Bereichen der Finanzmarktaufsicht und des Nachrichtendienstes sowie des Steuerrechts ist das Übereinkommen nicht auf die Schweiz anwendbar.

Durch den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen wird dem Bedürfnis nach rascherer Kommunikation im Verkehr mit den anderen Vertragsstaaten Rechnung getragen. Neben der Möglichkeit, die Zustellung amtlicher Dokumente wie bisher über den oft schwerfälligen diplomatischen oder konsularischen Weg vornehmen zu lassen, sieht das Übereinkommen einfachere und schnellere Übermittlungswege vor. Sofern von den Vertragsstaaten nicht mittels Erklärung ausgeschlossen, ist neu die direkte postalische Zustellung erlaubt. Möglich ist auch die Übermittlung über die vom jeweiligen Vertragsstaat bezeichneten Zentralbehörden. Schliesslich kann ein amtliches Schriftstück von einem Konsularbeamten oder Diplomaten des ersuchenden Staates auch direkt seinen Staatsbürgern im Ausland zugestellt werden. Für die Schweiz übernimmt das Bundesamt für Justiz die Rolle der zentralen Behörde für den Eingang ausländischer Ersuchen. Eine zentrale Absenderbehörde gibt es hingegen nicht. Den schweizerischen Behörden wird empfohlen, wenn möglich von der direkten postalischen Zustellung ins Ausland Gebrauch zu machen.

Das Übereinkommen kommt nur in jenen Sachbereichen zur Anwendung, in denen es bisher weder eine gesetzliche noch eine staatsvertragliche Bestimmung gibt, welche die grenzüberschreitende Zustellung von amtlichen Schriftstücken regelt. Die Schweiz hat zudem von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Anwendungsbereich des Übereinkommens zu konkretisieren. Sie hat in einer entsprechenden Erklärung festgehalten, dass das Übereinkommen auf dem Gebiet der Finanzmarktaufsicht und des Nachrichtendienstes sowie im Bereich des Steuerrechts keine Anwendung findet, im Bereich des Verwaltungsstrafrechts hingegen schon.

Die Bundesversammlung hat die Ratifikation des Übereinkommens am 28. September 2018 genehmigt. Es wird nun für die Schweiz am 1. Oktober 2019 in Kraft treten. Die weiteren Vertragsparteien sind Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Österreich und Spanien.


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