Beschwerde gegen Online-Artikel von RSI gutgeheissen

Bern, 13.09.2019 - Ein Artikel auf der Website von Radiotelevisione svizzera di lingua italiana RSI über ein strafrechtliches Verfahren im Kanton Tessin war nicht sachgerecht. Dies stellte die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI anlässlich ihrer heutigen öffentlichen Beratungen fest. Eine Beschwerde gegen die Berichterstattung von Fernsehen SRF zum Klimaschutz erachtete sie dagegen als nicht begründet.

RSI berichtete am 6. September 2018 im Rahmen eines Beitrags der Fernsehsendung "Il Quotidiano" über einen Strafbefehl, der aufgrund einer Anzeige der Tessiner Anwaltskammer von der Staatsanwaltschaft gegen eine italienische Juristin erlassen worden war. Sie habe auf einem Flugblatt und auf Facebook den unzutreffenden Eindruck erweckt, sie sei als Rechtsanwältin tätig. Gegen den Strafbefehl erhob die Juristin beim zuständigen Gericht Einspruch. Im Fernsehbeitrag thematisierte RSI anhand dieses Falls die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs und die Probleme, die sich diesbezüglich im Kanton Tessin stellen. Im gleichentags publizierten Artikel auf der Website beschränkte sich RSI darauf, den Strafbefehl kurz zusammenzufassen. Sowohl gegen den Fernsehbeitrag wie auch gegen den Online-Artikel erhob die Juristin Beschwerde.

Der Fernsehbeitrag, welcher über den Einzelfall, das Verfahren und die grundsätzliche Problematik im Wesentlichen korrekt berichtete, erachtete die UBI als sachgerecht und wies die Beschwerde einstimmig ab. Zu einem gegenteiligen Schluss kam sie bezüglich des Online-Artikels. Ausschlaggebend waren der irreführende Titel ("Si spacciava per avvocata"), die verkürzte Darstellung des Verfahrens sowie die ungenügende Beachtung der Unschuldsvermutung. Aufgrund des laufenden Verfahrens und eines Bilds im Online-Artikel, von welchem auf die Identität der Juristin geschlossen werden konnte, galten erhöhte Sorgfaltspflichten, welche die Redaktion nicht einhielt. Die entsprechende Beschwerde wurde einstimmig gutgeheissen.

In einer Beschwerde gegen Fernsehen SRF wurde beanstandet, die Berichterstattung über den Klimaschutz sei einseitig. Die UBI prüfte dabei über 50 Beiträge, welche zwischen anfangs November 2018 und Ende Januar 2019 im Programm von SRF ausgestrahlt wurden. In der Mehrheit handelte es sich um Berichte in Nachrichtensendungen zu tagesaktuellen Ereignissen wie der CO2-Debatte im Nationalrat, der Veröffentlichung des Klimaberichts, der UN-Klimakonferenz, der Klimastreiks oder des Weltwirtschaftsforums. In etlichen Beiträgen kamen Personen aus Politik und Wirtschaft zu Wort, welche weitgehenden staatlichen Massnahmen für den Klimaschutz skeptisch gegenüberstehen. In vier Beiträgen kam zudem zum Ausdruck, dass es auch Stimmen gibt, welche einen menschlichen Einfluss auf die Klimaerwärmung negieren. Insgesamt kamen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten zum Thema Klimaschutz im relevanten Zeitraum angemessen zum Ausdruck. Die UBI wies die Popularbeschwerde einstimmig ab.

Kontrovers erörterten die Mitglieder der UBI einen kritischen Beitrag der Sendung "Mise au Point" von Radio Télévision Suisse RTS vom 14. Oktober 2018 über die Waadtländer Baugruppe Orllati. Eine Mehrheit befand, dass die festgestellten Mängel die Meinungsbildung des Publikums insgesamt noch nicht verfälschten. Die Beschwerde wurde daher mit sechs zu drei Stimmen abgewiesen. Schliesslich wies die UBI an ihren heutigen öffentlichen Beratungen auch Beschwerden gegen zwei Publikationen von SRF über das Referendum zum neuen Waffengesetz sowie gegen eine Zugangsbeschwerde von Sendungsmachern zum Programm von Radio RaBe ab. 

Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes, die seit dem 1. Januar 2019 von der Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin Mascha Santschi Kallay präsidiert wird. Sie besteht aus neun nebenamtlichen Mitgliedern und einem dreiköpfigen Sekretariat. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Programmveranstalter oder Publikationen aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG Bestimmungen des Radio- und Fernsehrechts verletzt haben oder ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm bzw. zu einer Publikation vorliegt. Entscheide der UBI können nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung beim Bundesgericht angefochten werden.


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