Weko büsst Flughafen Zürich (Unique) wegen Behinderung von KMU

Bern, 05.10.2006 - Unique, die Betreiberin des Flughafens Zürich, hat ihre marktbeherrschende Stellung im Bereich Flughafen-Parking missbraucht und wird deshalb zur Bezahlung einer Sanktion von 101'000 Franken verpflichtet. Dies hat die Wettbewerbskommission (Weko) im September 2006 entschieden. Damit setzt die Weko ein Zeichen: Unternehmen, die allein über wichtige Infrastrukturanlagen verfügen, dürfen Gewerbetreibende und insbesondere KMU nicht in diskriminierender Weise auf dem Markt behindern oder gar vom Markt ausschliessen. Da Unique eine vorsorgliche Anordnung der Weko nicht befolgt hatte, war sie bereits im Dezember 2005 zur Bezahlung eines Sanktionsbetrages von 248'000 Franken verpflichtet worden.

Bei der Bemessung der zweiten Sanktion – übrigens die erste unter dem neuen Kartellgesetz – wurde berücksichtigt, dass sich Unique im Schlussstadium der Untersuchung kooperativ zeigte. Unique verpflichtete sich insbesondere, jeweils mindestens einen Anbieter von „off airport-Valet Parking“ am Flughafen zuzulassen. Die Sprenger Autobahnhof AG (Sprenger) kann deshalb auch zukünftig ihr Valet Parking am Flughafen anbieten, während die Alternative Parking AG (AP) ihren Betrieb per Ende Oktober 2006 freiwillig einstellen wird.

Somit können die mit dem Privatfahrzeug an den Flughafen fahrenden Passagiere weiterhin frei entscheiden, ob sie ihr Fahrzeug in einem der Parkhäuser von Unique parkieren oder ob sie Valet Parking-Dienste in Anspruch nehmen wollen.

Im vorliegenden Fall ging es um eine Untersuchung, welche die Weko am 1. Dezember 2003 gegen Unique eröffnet hatte. Anlass für die Intervention der Weko war die Neuorganisation der Parking-Dienstleistungen auf dem Flughafenareal. Unique hatte damals Sprenger und AP die Verträge gekündigt und ihnen die notwendigen Bewilligungen nicht mehr erteilt. Sprenger und AP nahmen am Flughafen Fahrzeuge von Passagieren in Empfang und parkierten sie ausserhalb des Flughafenareals zu einem günstigeren Preis („off airport-Valet Parking“). Unique wollte dies verhindern, um die eigenen Parkhäuser besser auszulasten.

Die Untersuchung hat bestätigt, dass Unique ihre marktbeherrschende Stellung im Bereich Flughafen-Parking missbraucht hat. Aus diesem Grund hat die Weko Unique am 18. September 2006 erneut mit einem Sanktionsbetrag von 101'000 Franken gebüsst. Dabei gelangte erstmals der mit der Kartellgesetzrevision 2003 eingeführte neue Art. 49a Abs. 1 KG zur Anwendung (so genannte „Direktsanktionen“).


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