Newsletter Büro für Konsumentenfragen 02/2019

Bern, 02.07.2019 - Anbei erhalten Sie den Newsletter des Büro für Konsumentenfragen.

Testergebnisse einer erneuten Holzkohle Analyse

Seit dem 1. Januar 2019 ist die vom BFK 2017 formulierte Präzisierung zur Deklaration von Holzkohleprodukten (Holzkohle und Holzkohlebriketts) in Kraft.

Die Präzisierung wurde notwendig, da es bei den bisherigen Deklarationserfordernissen ein Kontrollproblem gab. Konkret konnten bei Produkten, die aus mehr als drei Holzarten hergestellt werden, die geforderten drei Holzarten mit dem grössten Massenanteil mit der zur Verfügung stehenden Laboranalysemethode nicht ermittelt werden.

Aus diesem Grund wurde in der Wegleitung Nr. 1 wie folgt präzisiert:

1.    Bei Holzkohleprodukten aus sortenreiner Produktion, soll die verwendete Holzart mit dem entsprechenden Herkunftsland deklariert werden.
2.    Bei Holzkohleprodukten bestehend aus zwei verwendeten Holzarten, sollen alle verwendeten Holzarten mit den entsprechenden Herkunftsländern deklariert werden.
3.    Bei Holzkohleprodukten bestehend aus drei verwendeten Holzarten, sollen alle verwendeten Holzarten mit den entsprechenden Herkunftsländern deklariert werden.
4.    Werden für die Holzkohleproduktion mehr als drei Holzarten verwendet, sollen die Holzkohleprodukte mit der Bezeichnung „diverse Holzarten“ deklariert werden. Zusätzlich sollen mindestens drei der verwendeten Holzarten mit den entsprechenden Holzherkunftsländern deklariert werden.


Um die Umsetzung dieser Präzisierung zu überprüfen, lies das BFK dieses Frühjahr eine erneute Laboranalyse verschiedener Holzkohleprodukte beim Thünen-Institut für Holzforschung in Hamburg durchführen. Insgesamt wurden bisher 13 Holzkohleprodukte auf die korrekte Deklaration der Holzart analysiert.

Die nun vorliegenden Ergebnisse sind durchwachsen:

Sechs Produkte genügten den Anforderungen an die Deklaration der Holzart.

Bei weiteren fünf Produkten konnten mit der Analyse weitere Holzarten, vermutlich ebenfalls aus den deklarierten Herkunftsländern, nachgewiesen werden. Bei vier dieser Produkte fehlte der neu notwendige Hinweis «diverse Holzarten».

Bei einem weiteren Holzkohle-Produkt, welches nur mit drei Holzarten deklariert wurde, konnten weitere nicht deklarierte Holzarten nachgewiesen werden. Zwei von 12 analysierten Proben dieses Holzkohle-Produkts stammten von Holz, das nicht aus dem deklarierten Herkunftsland stammen kann. Der neu notwendige Hinweis «diverse Holzarten» fehlte auch hier.

Die Deklarationspflicht wurde bei einem Produkt vollumfänglich missachtet, es wurde weder die Holzart noch die Holzherkunft angegeben. Mit der Analyse konnten mehr als drei Holzarten nachgewiesen werden, welche sehr wahrscheinlich aus dem auf der Verpackung angegeben Produktionsland stammen.

Das BFK hat alle Unternehmen, bei denen Mängel nachgewiesen wurden, aufgefordert, die Deklarationen entsprechend anzupassen und dem BFK Belege der Berichtigungen zu liefern.

 

Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen (EKK)

2. Mai 2019: Empfehlung an den Bundesrat zu Genome Editing/ neue Pflanzenzüchtungsmethoden
Der Bundesrat hatte im November 2018 entschieden eine andere Haltung als der europäische Gerichtshof bei neuen molekularbiologischen Verfahren («Genome Editing») einzunehmen. Im Gegensatz zum europäischen Gerichtshof, der die neuen Methoden ausnahmslos der Gentechnik zuordnet, will der Bundesrat eine situative Beurteilung jedes Produktes.

Die Deklaration der Pflanzen und Produkte ist schwierig. In den USA sind bereits Pflanzen/Produkte erhältlich, die durch diese Methoden entstanden sind. Bisher fehlt die Möglichkeit, den Einsatz dieser Methoden in allen Fällen nachzuweisen. Deshalb findet es die EKK wichtig, dass die Diskussion nicht nur mit juristischen und wissenschaftlichen Vertretern geführt wird, sondern auch mit den Betroffenen, den Konsumentinnen und Konsumenten.

Gemäss EKK gibt es derzeit keine aktuellen Aussagen darüber, wie die Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz zu den neuen Verfahren stehen. Ohne diese Informationen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Einschätzungen und Entscheide der zuständigen Bundesämter den Bedürfnissen der Konsumentinnen und Konsumenten zuwiderlaufen.

Die EKK verlangt deshalb vom Bundesrat, in einer repräsentativen Studie unter anderem zu erheben, wie die Konsumentinnen und Konsumenten die neuen Verfahren beurteilen, ob sie bereit sind, Endprodukte solcher Verfahren zu konsumieren und welche Information/ Deklaration sie sich dazu wünschen.

Die vollständige Empfehlung finden Sie unter: https://www.konsum.admin.ch/bfk/de/home/themen/sekretariat-ekk/empfehlungen.html


6. Juni 2019: Empfehlung an den Bundesrat betreffend «Massentierhaltungsinitiative»
Die Initianten der Volksinitiative «Keine Massentierhaltung in der Schweiz (Massentierhaltungsinitiative)» fordern, dass die Tierhaltung künftig mindestens den Bio-Standard entspricht.

Eine Umsetzung der Initiative dürfte aufgrund der strengeren Vorgaben zu deutlich höheren Preisen für tierische Lebensmittel und zu vermehrtem Einkaufstourismus im nahen Ausland führen.

Die EKK empfiehlt dem Bundesrat deshalb, die Initiative abzulehnen.

Die EKK hält eine eigentliche Tierwohl-Strategie für angezeigt, die bis zur Abstimmung vorliegen sollte. Sie ist der Meinung, dass die in der Agrarpolitik 22+ angepeilten Massnahmen (Weiterentwicklung Tierwohlprogramme BTS/RAUS) ausbaufähig sind. Die EKK regt ein ambitionierteres Vorgehen an, das die Branche in deren Bestrebungen in Sachen Tierwohl unterstützt. Zudem sollte darauf geachtet werden, dass klimaförderliche Massnahmen nicht zulasten des Tierwohls implementiert werden.

Die vollständige Empfehlung finden Sie unter: https://www.konsum.admin.ch/bfk/de/home/themen/sekretariat-ekk/empfehlungen.html

 

Gut zu Wissen

CH: Revision Versicherungsvertragsgesetz
Bei der Revision des Versicherungsvertragsgesetzes hat der Nationalrat am 9. Mai 2019 zu Gunsten der Konsumentinnen und Konsumenten nachgebessert. Verschiedene Anträge des Bundesrats, die den Versicherungen weitgehende Freiheiten gegeben hätten, fanden keine Mehrheit. Gestrichen hat der Nationalrat unter anderem die Möglichkeit, Vertragsbedingungen einseitig zu ändern. Auch die Einschränkung der Leistungen im Fall von Krankheit oder Unfall lehnte er ab.

Quelle: https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/sessionen/sda-sondersession-nr-2019https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/sessionen/sda-sondersession-nr-2019

EU: Modernisierung des Verbraucherschutzrechts

Die EU modernisiert und verschärft ihre Verbraucherschutzvorschriften. Ende März stimmte das zuständige Gremium dem Entwurf einer Richtlinie zu, mit der vier geltende EU-Richtlinien zum Schutz der Verbraucherinteressen geändert werden sollen.
Die Richtlinie deckt ein breites Themenspektrum ab. Mit ihr werden die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG), die Richtlinie über Verbraucherrechte (2011/83/EU), die Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln (93/13/EWG) und die Richtlinie über Preisangaben (98/6/EG) geändert.

Die Details der Richtlinie finden Sie hier: https://www.consilium.europa.eu/media/38907/st08021-en19.pdf

Der Text muss noch vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen werden.

Quelle: https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2019/03/29/eu-to-modernise-law-on-consumer-protection/
 
EU: Neue Richtlinien - 2019/770 und 2019/771 - im Verbraucherschutz

Die Richtlinie 2019/770, die am 20. Mai 2019 erlassen worden ist, beinhaltet bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen. Ziel der Richtlinie ist es, den europäischen Verbraucherinnen und Verbrauchern ein großes Maß an Schutz und Rechtssicherheit – insbesondere bei grenzüberschreitenden Käufen – zu bieten und Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die EU-weite Verkaufstätigkeit zu erleichtern.
Die Richtlinie 2019/771, die am 20. Mai 2019 erlassen worden ist, beinhaltet bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG. Zweck dieser Richtlinie ist es, zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und gleichzeitig für ein hohes Verbraucherschutzniveau zu sorgen, indem gemeinsame Vorschriften über bestimmte Anforderungen an Kaufverträge zwischen Verkäufern und Verbrauchern festgelegt werden, insbesondere Vorschriften über die Vertragsmäßigkeit der Waren, die Abhilfen im Falle einer Vertragswidrigkeit, die Modalitäten für die Inanspruchnahme dieser Abhilfen sowie über gewerbliche Garantien.

Quelle: https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2019/04/15/eu-adopts-new-rules-on-sales-contracts-for-goods-and-digital-content/ ; https://alexandrina.eco-compliance.de/pages/viewpage.action?pageId=19104928

Download der Richtlinie 2019/770: https://bit.ly/2X0Fx3I

Download der Richtlinie 2019/771: https://bit.ly/2F51JPQ
 

 


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