Provisorische Abstimmungsergebnisse: Bundesrat revidiert rechtliche Grundlage

Bern, 29.05.2019 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 29. Mai 2019 die Bestimmungen der Verordnung über die politischen Rechte betreffend die Übermittlung der provisorischen Abstimmungsergebnisse revidiert. Die geltenden Bestimmungen entsprechen punkto Datenumfang und Übermittlungskanäle nicht mehr den heutigen Anforderungen. Zudem sollen (Teil-)Ergebnisse künftig nicht vor 12.00 Uhr des Abstimmungssonntags öffentlich bekannt gegeben werden. Die Änderungen treten am 1. Juli 2019 in Kraft.

Mit der Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR, SR 161.11) schafft der Bundesrat den rechtlichen Rahmen für eine Erneuerung der Prozesse rund um die Übermittlung und Bekanntgabe der provisorischen Ergebnisse am Abstimmungssonntag. Zusätzlich zur Zahl der Ja- und Nein-Stimmen melden die Kantone künftig bis auf Gemeindestufe die Zahl der leeren und ungültigen Stimmzettel sowie die Anzahl Stimmberechtigte. Die Datenübermittlung erfolgt grundsätzlich in elektronischer Form und umgehend nach Vorliegen der Ergebnisse.

Zur organisatorischen Neugestaltung der Ergebnismeldung gehört eine engere Zusammenarbeit der Bundeskanzlei und des Bundesamts für Statistik am Abstimmungssonntag. Die Übermittlung der Ergebnisse durch die Kantone erfolgt künftig via die gesicherte Sedex-Plattform (secure data exchange) des BFS. Sämtliche Ergebnisse werden ab 12 Uhr laufend als Open Government Data auf www.opendata.swiss und in der App «VoteInfo» veröffentlicht. Die neuen Prozesse wurden unter Beizug der Kantone entwickelt und seit der Volksabstimmung vom 23. September 2018 parallel zur bisherigen Ergebnismeldung erfolgreich erprobt.

Der Bundesrat legt zudem in der Verordnung fest, dass (Teil-)Ergebnisse von Volksabstimmungen nicht vor 12.00 Uhr des Abstimmungssonntages öffentlich bekannt gegeben werden dürfen. Mit Blick auf die unterschiedlichen Urnenschlusszeiten in den Kantonen soll damit jegliche Beeinflussung der Abstimmung durch das vorzeitige Bekanntwerden von Ergebnissen vermieden werden.

Die Verordnungsänderung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft. Die neuen Bestimmungen und Prozesse werden anlässlich der Volksabstimmung vom 9. Februar 2020 erstmals zur Anwendung gelangen, sofern an diesem Termin ein Urnengang durchgeführt wird. Von der Verordnungsänderung nicht betroffen ist der Prozess der Veröffentlichung und Erwahrung der definitiven Abstimmungsergebnisse nach den Artikeln 14 und 15 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1).


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