Neue Bestimmungen im Lebensmittelrecht

Bern, 02.05.2019 - Im Lebensmittelrecht werden Verordnungen angepasst und mit den in der EU geltenden Bestimmungen harmonisiert. Unter anderem werden die Kennzeichnung «GVO-frei» und die Höchstgrenzen für Vitaminzusätze neu definiert. Die Anpassungen der Verordnungen werden vom Eidgenössischen Departement des Innern bis 26. August 2019 in die Vernehmlassung geschickt.

Ziel der revidierten Verordnungen ist es, den Gesundheitsschutz von Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz zu gewährleisten und Handelshemmnisse gegenüber der Europäischen Union (EU) abzubauen. Zudem sollen gewisse administrative Prozesse vereinfacht werden.  

Im Bereich der Gentechnik kommt es zu diversen Anpassungen. Bisher durften Schweizer Produzenten ihre Erzeugnisse aus tierischer Produktion nicht als gentechnikfrei bezeichnen, auch wenn sie freiwillig auf die Verfütterung von GVO-Pflanzen verzichteten. Der Grund sind Futtermittelzusätze (z.B. Vitamin B12), die für die Tiere essentiell sind. Diese gibt es nicht mehr in gentechnikfreier Qualität. Mit der Anpassung dürfen Schweizer Landwirte ihre Erzeugnisse auch bei Einsatz des Futtermittelzusatzes künftig als «GVO-frei» bezeichnen, wie das bereits in Deutschland und Österreich üblich ist.

Bislang mussten importierte Lebensmittel vernichtet werden, wenn sie Spuren von GVO enthielten, die in der Schweiz weder bewilligt noch toleriert sind. Eine absolute Trennung von genveränderten und unveränderten Erzeugnissen beim Transport, bei der Herstellung oder Verarbeitung ist aber trotz fortgeschrittener Technik fast nicht möglich. Minime Verunreinigungen lassen sich kaum vermeiden. So reichen beispielsweise 20 GVO-Sojabohnen um eine Fracht von 20 Tonnen konventioneller Sojabohnen zu verunreinigen. Damit nicht Tonnen von Lebensmittel weggeworfen werden müssen, können nun Lebensmittel, welche Spuren von bis zu 0.5% GVO enthalten und in der EU bewilligt sind, in der Schweiz in einem vereinfachten Verfahren zugelassen werden. Allerdings nur dann, wenn eine Umweltgefährdung ausgeschlossen werden kann.

Höherer Gesundheitsschutz bei Vitaminen und Mineralstoffen

Des Weiteren wird die Verwendung von Vitaminen und Mineralstoffen in Lebensmitteln neu geregelt. Dabei steht der Gesundheitsschutz von Konsumentinnen und Konsumenten an erster Stelle. Kritische Nährstoffe (z.B. Vitamin A), die bei zu hoher Dosierung gesundheitliche Folgen haben können, werden nur noch in Nahrungsergänzungsmitteln erlaubt. Bei unkritischen Nährstoffen (z.B. Vitamin B1) werden hingegen keine Höchstmengen mehr festgelegt.

Weitere Anpassungen betreffen die Kennzeichnung von in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden. Künftig müssen diese im gleichen Sichtfeld wie die Sachbezeichnung angegeben werden. Das betrifft beispielsweise Eier von Batteriehühnern.


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