Kollision von zwei F-5 Tiger der Patrouille Suisse in Leeuwarden (NL) vom 9. Juni 2016: Voruntersuchung eröffnet

Bern, 28.03.2019 - Die Kollision von zwei F-5 Tiger anlässlich eines Trainingsflugs in der Nähe der niederländischen Airbase Leeuwarden (NL) wurde wahrscheinlich durch ein mangelhaftes Situationsbewusstsein eines der beiden Piloten verursacht. Dies ergaben die bisherigen Untersuchungen der Militärjustiz. Sie hat gegen den Piloten eine Voruntersuchung beantragt.

Am 9. Juni 2016 kollidierten während eines Trainingsflugs zwei Kampfflugzeuge vom Typ «Northrop F-5E Tiger II» der Patrouille Suisse in der Nähe der niederländischen Airbase Leeuwarden. In Folge der Kollision verlor einer der beiden Piloten die Kontrolle über sein Flugzeug und betätigte den Schleudersitz. Er zog sich beim Schleudersitzabschuss und der nachfolgenden Landung leichte Verletzungen zu. Das Flugzeug zerschellte in unmittelbarer Nähe eines an einem Weiher gelegenen Treibhauses und erlitt Totalschaden. Das zweite Flugzeug wurde ebenfalls durch die Kollision beschädigt, blieb aber manövrierfähig. Es konnte vom unverletzt gebliebenen Piloten sicher gelandet werden.

Der zuständige Kommandant erteilte am 22. Juni 2016 dem Untersuchungsrichter der Militärjustiz den Auftrag, eine vorläufige Beweisaufnahme durchzuführen. Diese dient dazu, den Sachverhalt abzuklären und festzustellen, ob allenfalls die Voraussetzungen für eine Voruntersuchung gegeben sind. In seinem Schlussbericht hält der Untersuchungsrichter fest, dass dem Piloten, der die Kollision mutmasslich verursachte, zum Unfallzeitpunkt wahrscheinlich das erforderliche Situationsbewusstsein entweder komplett fehlte oder dass dieses zumindest fehlerhaft war. Der Pilot habe nach einem Manöver zur Reduktion der Geschwindigkeit das zweite am Unfall beteiligte Flugzeug bei der Wiedereingliederung in die Formation aus den Augen verloren. Er habe es jedoch unterlassen, dies über Funk mit dem Wort «blind» zu melden. Derjenige Pilot, der nach einer Trennung von der Formation wieder zu ihr aufschliesse und dabei das vor ihm fliegende Flugzeug nicht mehr sehen könne, habe jedoch die Pflicht, diesen veränderten Sichtstatus zu melden. Auch wenn der Pilot den fehlenden Sichtkontakt nicht oder zu spät realisiert habe, so habe die Verantwortung für die Kollisionsvermeidung beim fraglichen Manöver gemäss den geltenden Reglementen bei ihm gelegen. Ein mögliches Fehlverhalten des Piloten als Unfallursache lasse sich deshalb nicht ohne Weiteres von der Hand weisen.

Aufgrund dieser Ergebnisse hat der Untersuchungsrichter dem Kommandanten der Luftwaffe beantragt, gegen den mutmasslich unfallverursachenden Piloten eine Voruntersuchung zu eröffnen, da dieser sich möglicherweise der fahrlässigen Verschleuderung von Material im Sinne von Art. 73 MStG sowie der Verletzung von Dienstvorschriften im Sinne von Art. 72 MStG schuldig gemacht habe.

Divisionär Bernhard Müller, Kommandant der Luftwaffe, hat die Anträge des Untersuchungsrichters gutgeheissen.

Für den Beschuldigten gilt weiterhin die Unschuldsvermutung.


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