Bund will sich an Kosten für die Kontrolle der Stellenmeldepflicht beteiligen

Bern, 08.03.2019 - Der Bundesrat hat am 8. März 2019 den Vernehmlassungsbericht zum Bundesgesetz über Beiträge der Kosten der Kantone für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht zur Kenntnis genommen. Er hat den Gesetzesentwurf und die Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet. Der neue Erlass soll die gesetzlichen Grundlagen für eine finanzielle Beteiligung des Bundes an den Kontrollkosten der Kantone schaffen. Weiter soll damit dem Bundesrat die Kompetenz erteilt werden, bei Bedarf Vorgaben bezüglich Art und Umfang der Kontrollen zu erlassen.

Die Umsetzung der Stellenmeldepflicht fällt in die Zuständigkeit der Kantone. Dazu gehört auch die Kontrolle der Einhaltung der Meldepflicht. Angesichts der gesamtschweizerischen Bedeutung einer konsequenten Anwendung der Stellenmeldepflicht ist der Bund dem Anliegen der Kantone nachgekommen und will sich an den Kontrollkosten der Kantone beteiligen. Damit der Bund eine Finanzierung ausrichten kann, ist eine gesetzliche Grundlage nötig. Für die Initialphase der Stellenmeldepflicht vom 1. Juli 2018 bis 31. Dezember 2019 gibt es keine gesetzliche Grundlage und entsprechend ist eine Finanzierungsbeteiligung durch den Bund in dieser Phase nicht möglich.

Das Gesetz, dessen Entwurf nun vom Bundesrat verabschiedet und zur Behandlung an das Parlament weitergeleitet wurde, soll am 1. Januar 2020 in Kraft treten. Gleichzeitig soll dem Bundesrat die Kompetenz erteilt werden, Vorgaben zu erlassen zu Art und Umfang der Kontrollen. Die Volkswirtschaftsdirektorenkonferenz und der Verband Schweizerischer Arbeitsmarktbehörden sammeln dazu Erfahrungen in den Kantonen zur Umsetzung der Stellenmeldepflicht und der Kontrolle deren Einhaltung. Auf dieser Basis erarbeitet das WBF (SECO) bis Mitte 2019 ein Konzept und ein Entwurf für die Verordnung, die nach Möglichkeit gleichzeitig mit dem Gesetz per 1. Januar 2020 in Kraft treten soll. Dabei soll der Variantenvielfalt der Kontrollmöglichkeiten und dem damit verbundenen Wettbewerb um bestmögliche Lösungen Rechnung getragen werden.

Die Stellenmeldepflicht gibt vor, dass Arbeitgeber offene Stellen in Berufsarten mit einer Arbeitslosenquote von mindestens 8 Prozent (ab 2020 5 Prozent) den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) melden müssen, bevor sie diese anderweitig ausschreiben können. Der Zugriff auf die gemeldeten Stellen ist während fünf Arbeitstagen nur den Stellensuchenden zugänglich, die bei einem RAV angemeldet sind. Registrierte Stellensuchende profitieren somit von einem Informations- und Bewerbungsvorsprung gegenüber allen anderen Kandidatinnen und Kandidaten. Die Stellenmeldepflicht zielt auf die bessere Nutzung inländischer Arbeitskräftepotenziale ab.


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