Arbeitszeit: Revision einer Verordnung zum Arbeitsgesetz

Bern, 13.02.2019 - Der Bundesrat hat am 13. Februar 2019 der Einführung einer neuen Sonderbestimmung für Personal mit Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnik zugestimmt. Gleichzeitig hat er entschieden, die geltende Bestimmung für Angestellte in Gastbetrieben zu lockern. Die revidierte Verordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft.

Die zwei Änderungen wurden in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern erarbeitet und beinhalten Folgendes:

Personal mit Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnik

Der neue Artikel 32a der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) führt die Möglichkeit ein, Nacht- und Sonntagsarbeit zu leisten, ohne dass der Betrieb vorgängig eine Bewilligung einholen muss. Allerdings muss die Nacht- und Sonntagsarbeit für die Behebung von Störungen an der Netz- oder Informatikstruktur oder deren Wartung notwendig sein.

In Gastbetrieben beschäftigte gastgewerbliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

Artikel 23 ArGV 2 wurde angepasst, um eine Verlängerung der Arbeitswoche auf 7 Tage zu ermöglichen. Für eine solche Arbeitszeitorganisation müssen jedoch diverse Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem Schutz der betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eingehalten werden. Zudem kann der wöchentliche freie Halbtag anders angesetzt werden; neu ist er ab spätestens 14.30 Uhr anstatt ab 14.00 Uhr zu gewähren, um den spezifischen Bedürfnissen des Gastgewerbes besser Rechnung zu tragen. Diese Änderungen wurden auf Wunsch der betroffenen Sozialpartner erarbeitet.


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