EFD ermöglicht Anerkennung von Handelsplätzen in der EU

Bern, 20.12.2018 - Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat Kenntnis genommen vom Entscheid der Europäischen Kommission vom 20. Dezember 2018, die Börsenäquivalenz für die Schweiz bis Ende Juni 2019 zu verlängern. Als Folge davon hat das EFD – gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 30. November 2018 über die Anerkennung ausländischer Handelsplätze – die Voraussetzung geschaffen, dass vorerst auch Handelsplätze in der EU die neue Anerkennung der FINMA erhalten können.

An seiner Sitzung vom 30. November 2018 hat der Bundesrat eine Massnahme zum Schutz der Schweizer Börseninfrastruktur verabschiedet. Die am gleichen Tag in Kraft getretene Verordnung führt ab dem 1. Januar 2019 eine Anerkennungspflicht für ausländische Handelsplätze ein, welche Aktien von Schweizer Gesellschaften zum Handel zulassen.

Aufgrund des Entscheids der Europäischen Kommission zur befristeten Verlängerung der Börsenäquivalenz hat das EFD entsprechend seiner Kompetenz die Liste der Jurisdiktionen nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung angepasst, so dass nun auch die Handelsplätze in der EU die Voraussetzungen für die neue Anerkennung der Schweiz erfüllen (siehe Liste im Anhang). Die FINMA kann damit vorerst auch die betroffenen Handelsplätze in der EU auf den 1. Januar 2019 anerkennen. Die Handelsplätze müssen dazu kein Gesuch stellen. Die Verordnung bleibt somit zwar in Kraft, wird jedoch in der Praxis vorerst – d.h. für die Dauer der befristeten Verlängerung der Börsenäquivalenz durch die EU – keine Wirkung entfalten.

Der Bundesrat ist weiterhin der Auffassung, dass die Schweiz – genauso wie andere Drittstaaten – sämtliche Voraussetzungen für eine unbefristete Verlängerung der Börsenäquivalenz erfüllt. Eine unbefristete Verlängerung bleibt die beste Lösung für alle betroffenen Marktakteure in der Schweiz und im Ausland.


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