E-Voting als dritter ordentlicher Stimmkanal: Eröffnung der Vernehmlassung
Bern, 19.12.2018 - An seiner Sitzung vom 19. Dezember 2018 hat der Bundesrat entschieden, das Vernehmlassungsverfahren für die Überführung des elektronischen Stimmkanals in den ordentlichen Betrieb zu eröffnen. Mit einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) soll die aktuelle Versuchsphase beendet und die elektronische Stimmabgabe als dritter Stimmkanal verankert werden.
Die elektronische Stimmabgabe in der Schweiz befindet sich seit 2004 in einer Versuchsphase. In mittlerweile über 300 erfolgreichen Versuchen haben insgesamt 15 Kantone einem Teil ihrer Stimmberechtigten die elektronische Stimmabgabe ermöglicht. In einer gemeinsamen Erklärung haben Bund und Kantone im April 2017 die Absicht bekräftigt, die Versuchsphase beenden zu wollen und E-Voting als ordentliches Verfahren der Stimmabgabe anerkennen zu lassen. E-Voting gehört zu den Schwerpunktprojekten im Schweizer E-Government Bereich. Auch der Bildungs- und Forschungsplatz befasst sich über die Informatik-, Politik- und Rechtswissenschaften seit bald zwei Jahrzehnten mit der Thematik und beteiligt sich aktiv am Dialog.
Nach Kenntnisnahme der Ergebnisse der „Expertengruppe elektronische Stimmabgabe" beauftragte der Bundesrat die Bundeskanzlei am 27. Juni 2018, eine entsprechende Vorlage für die Vernehmlassung auszuarbeiten. Die Expertengruppe kommt zum Schluss, dass E-Voting mit vollständig verifizierbaren Systemen sicher und vertrauenswürdig angeboten werden kann.
Sicherheit vor Tempo
Bund und Kantone setzen sich für eine schrittweise Einführung der elektronischen Stimmabgabe nach dem Motto „Sicherheit vor Tempo" ein. Dieser Ansatz soll auch im ordentlichen Betrieb weiterhin gültig sein. Einerseits soll E-Voting bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen nur dann zulässig sein, wenn die strengen bundesrechtlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt sind. Und andererseits entscheiden die Kantone und die Stimmberechtigten selbst, ob sie die elektronische Stimmabgabe einführen bzw. nutzen wollen.
Eckwerte der Vernehmlassung
Die Revisionsvorlage will eine breite Gesetzesgrundlage für die elektronische Stimmabgabe schaffen. Sie verankert die wichtigsten Grundsätze für ein vertrauenswürdiges elektronisches Stimmverfahren, die heute auf Stufe Verordnung geregelt sind, formellgesetzlich. Der Entwurf sieht entsprechend vor, die folgenden Aspekte der elektronischen Stimmabgabe auf Stufe des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) zu regeln:
- Die vollständige Verifizierbarkeit* des elektronischen Wahl- und Abstimmungsprozesses unter Wahrung des Stimmgeheimnisses
- Die Transparenz des Systems für die elektronische Stimmabgabe und der betrieblichen Abläufe (insb. Offenlegung des Quellcodes)
- Die Zertifizierung des Systems für die elektronische Stimmabgabe und des Betriebs
- Die Pflicht der Kantone, die mit der elektronischen Stimmabgabe zusammenhängenden Risiken laufend zu beurteilen
- Die barrierefreie Ausgestaltung des Stimmabgabeverfahrens
Ausserdem soll die elektronische Stimmabgabe nach wie vor einer Bewilligung des Bundesrates bedürfen. Die Kantone werden dabei aber administrativ entlastet. Die Vernehmlassung zur Revisionsvorlage dauert bis am 30. April 2019.
Ausgangslage und weitere Schritte
Zurzeit wird E-Voting in zehn Kantonen angeboten. In fünf Kantonen (FR, BS, SG, NE, GE) werden sowohl Auslandschweizer Stimmberechtigte wie auch inländische Stimmberechtigte zu den Versuchen zugelassen, während in den weiteren Kantonen (BE, LU, AG, TG und VD) einzig die im Ausland wohnhaften Stimmberechtigten elektronisch abstimmen können. Die meisten dieser Kantone planen, den elektronischen Stimmkanal mittelfristig auf weitere Inlandschweizer Stimmberechtigte auszuweiten. Einige weitere Kantone sehen vor, E-Voting in den kommenden Monaten resp. Jahren einzuführen. Die Schweizerische Post wird in Kürze ein vollständig verifizierbares System zur Verfügung stellen. Im ersten Quartal 2019 soll der Quellcode dieses Systems offengelegt werden und ein öffentlicher Intrusionstest stattfinden.
*Vollständige Verifizierbarkeit
Die vollständige Verifizierbarkeit soll als zentrale Anforderung an das elektronische Stimmabgabeverfahren in die gesetzlichen Bestimmungen aufgenommen werden. Vollständige Verifizierbarkeit bedeutet, dass systematische Fehlfunktionen infolge von Softwarefehlern, menschlichen Fehlleistungen oder Manipulationsversuchen von der Stimmabgabe bis hin zur Ergebnisermittlung dank unabhängiger Mittel erkannt werden können. Kryptografische Beweise stellen sicher, dass alle Stimmabgaben nachvollziehbar bleiben, ohne dass das Stimmgeheimnis verletzt würde.
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