Stellungnahme des BAZL zur Revision der Verordnung über Flughafengebühren

Bern, 11.12.2018 - Die Flughafen Zürich AG (FZAG) und der Regierungsrat des Kantons Zürich kritisieren in ihren öffentlichen Stellungnahmen zur geplanten Revision der Flughafengebühren das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL. Leider wird in beiden Stellungnahmen die ausschlaggebende Ursache für die zu erwartende Senkung der Gebühreneinnahmen zu wenig berücksichtigt. Der Haupteffekt resultiert aus der Tiefzinsphase und war der FZAG schon seit längerem bekannt. Dass die FZAG ihre Aktionäre darüber erst diesen Herbst informiert hat, liegt nicht in der Verantwortung des BAZL.

Die FZAG hat vom Bund eine Konzession für den Betrieb einer Infrastruktur von nationaler Bedeutung erhalten. Im Rahmen dieser Konzession gilt für den Betrieb der sogenannten Luftseite, wo der Flughafen ein Monopol ausübt, das Kostendeckungsprinzip. Dieses ist ein verfassungsrechtliches Prinzip und wird vom BAZL überwacht. Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Flughafen im regulierten Luftbereich keine Überrendite erzielen darf, sondern lediglich eine angemessene Kapitalkostenentschädigung. Diese hängt massgeblich vom Zinsumfeld ab.

Der FZAG war seit längerer Zeit bekannt, dass aufgrund des dauerhaft tiefen Zinsniveaus unter der seit 2012 geltenden Verordnung eine Gebührensenkung unvermeidlich würde. Diese hat nichts mit der geplanten Anpassung der Verordnung zu tun. Noch Ende 2017 hatte die FZAG gegenüber dem BAZL dargelegt, dass es keinen Anlass für eine grundlegende Überprüfung der Verordnung über die Flughafengebühren gebe – obwohl zu dieser Zeit die Tiefzinsphase schon längst Tatsache war. Das BAZL hatte im Juni 2018 noch einmal klargestellt, dass der erste Verordnungsentwurf keine Veränderung der Regeln zur Berechnung der angemessenen Kapitalverzinsung vorsehen wird. Dieser Entscheid ist weder bei den Fluggesellschaften noch bei den Flughäfen auf Verständnis gestossen, da sich beide eine Anpassung zu ihren Gunsten erhofft hatten.

Das BAZL hat den Prozess der Überprüfung der FGV bereits Ende 2017 angekündigt und jederzeit transparent und offen geführt. Ziel war und ist es, dass alle Beteiligten die gleichen Möglichkeiten haben, ihre Interessen einzubringen. In Bezug auf den nun vorliegenden Entwurf ist festzuhalten, dass das BAZL lediglich einen ökonomischen Parameter verändert hat, nämlich die Höhe der Transferzahlungen. Dabei handelt es sich um ökonomische Mehrwerte, welche im Parking und dem Kommerzbereich der Luftseite erzielt und anteilig dem regulierten Bereich angerechnet werden. Deren Betrag im Jahr 2017 (rund 13 Mio. CHF bei einem Gebührenvolumen von über 600 Mio. CHF) zeigt, dass der Effekt dieser Anpassung vergleichsweise gering ist.

Leider wurde in der Informationspolitik der FZAG die zu erwartende Umsatzeinbusse von 150 Mio. CHF auf die geplante Verordnungsanpassung zurückgeführt. Hauptursächlich für diese Umsatzeinbusse sind aber die Tiefzinsphase sowie die Überrendite der FZAG im regulierten Bereich. Dass der Zürcher Regierungsrat der Argumentation der FZAG folgt, und dem Bund die Vernichtung von Volksvermögen vorwirft, erstaunt. Die vom BAZL vorgesehenen Anpassungen der Transferzahlungen aus den Einnahmen der Parkhäuser und dem Kommerzbereich Luftseite liegen im Übrigen deutlich unter den Forderungen des Preisüberwachers.

Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Flughafens Zürich und der von dort angebotenen Flugverbindungen, insbesondere der Langstreckendestinationen, sind für den Bund unbestritten. Aus Sicht des BAZL ist die Investitionsfähigkeit der beiden Landesflughäfen aufgrund des vorliegenden revidierten Verordnungsentwurfes nicht gefährdet. Im Rahmen des laufenden Konsultationsverfahrens hatten alle Direktbeteiligten Gelegenheit, sich unter anderem auch zu dieser Frage zu äussern. Das BAZL wird die entsprechenden Eingaben analysieren.


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