Höhere Zustellermässigung für Zeitungen und Zeitschriften

Bern, 07.12.2018 - Im Jahr 2019 beträgt die Ermässigung für die Zustellung der Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse 25 Rappen pro Exemplar, für die Titel der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse 18 Rappen. Der Bundesrat hat am 7. Dezember 2018 die Ermässigungen für die Zustellung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften durch die Schweizerische Post festgelegt.

Per 1. Oktober 2018 erfüllten 146 Titel der Regional- und Lokalpresse mit einer jährlichen Versandmenge von 121.5 Mio. Exemplaren die Voraussetzungen für eine Zustellermässigung im Rahmen der indirekten Presseförderung. Die Zahl der berechtigten Titel stieg damit im Vergleich zum Vorjahr um sieben Titel, während die Anzahl der förderberechtigten Exemplare um 4.5 Mio. abgenommen hat. Für 2019 wird die Ermässigung auf 25 Rappen pro Exemplar festgesetzt und fällt damit um einen Rappen höher aus als im Jahr 2018. Der Bund fördert die Regional- und Lokalpresse jährlich mit einem Beitrag von 30 Millionen Franken.

In der Kategorie Mitgliedschafts- und Stiftungspresse erfüllten zum 1. Oktober 2018 total 998 Titel mit einer jährlichen Versandmenge von insgesamt 122.8 Mio. Exemplaren die Voraussetzungen für die indirekte Presseförderung. Im Vergleich zum Vorjahr sind die berechtigten Titel um 15 und die geförderten Exemplare um 2.4 Mio. gesunken. Die Berechnung für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse ergibt für das Jahr 2019 eine Ermässigung von 18 Rappen pro Exemplar (Vorjahr: 17 Rappen pro Exemplar). Der Bund unterstützt die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse jährlich mit 20 Millionen Franken.

Höhere Ermässigung aufgrund rückläufiger Auflagen

Die Erhöhung des Ermässigungsbetrags um einen Rappen gegenüber dem Vorjahr erklärt sich bei der Regional- und Lokalpresse durch die seit Jahren stetig sinkenden Auflagenzahlen, was auch durch das Hinzukommen von neu geförderten Titeln nicht kompensiert wird.

Bei der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse sind die Gründe für die sinkenden Titel und Auflagenzahlen und damit für die Erhöhung der Ermässigung um einen Rappen vielfältig. So können beispielsweise die nicht mehr erreichte Mindestanzahl von Abonnenten, die zu geringe Erscheinungshäufigkeit oder die Einstellung der Papierausgabe dazu führen, dass ein Titel die Voraussetzungen der indirekten Presseförderung nicht mehr erfüllt.

In beiden Kategorien wurden damit die in der jüngsten abgeschlossenen Berechnungsperiode zur Verfügung stehenden Fördermittel nicht vollständig ausgeschöpft. Der Übertrag aus diesen Mitteln wird jeweils zu den gesetzlich vorgegebenen Förderbeiträgen hinzugerechnet.

Die Zustellermässigungen basieren auf den Resultaten der jährlich vom Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) eingeforderten Selbstdeklarationen der Verleger. Die förderberechtigten Zeitungen und Zeitschriften sind auf der Website des BAKOM publiziert.


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