Anpassung der Rüstungsembargos gegenüber Zentralafrika und Südsudan

Bern, 04.12.2018 - Der Bundesrat hat am 30. November 2018 die Verordnungen über Massnahmen gegenüber der Zentralafrikanischen Republik und der Republik Südsudan geändert. Im Einklang mit den Beschlüssen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen wurden jeweils die Bestimmungen des geltenden Rüstungsgüterembargos angepasst. Die Änderungen treten per 14. Dezember 2018 in Kraft.

Basierend auf den UNO-Resolutionen 2399 und 2428 wurden die Ausnahmebestimmungen zu den bestehenden Rüstungsgüterembargos gegenüber der Zentralafrikanischen Republik sowie dem Südsudan angepasst. Dabei wurde insbesondere der Einbezug der zuständigen UNO-Sanktionskomitees in das Bewilligungsverfahren teilweise neu geregelt. Beide Verordnungsänderungen werden voraussichtlich keinen Einfluss auf die Ausfuhr von Rüstungsgütern in besagte Staaten haben, da deren Export weiterhin den Bedingungen des Kriegsmaterialgesetzes (KMG) und des Güterkontrollgesetzes (GKG) sowie den diesbezüglichen Verordnungen untersteht.

Neben einem Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material beinhalten beide Verordnungen die Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von Personen und Organisationen, die durch ihr Handeln den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Zentralafrikanischen Republik, bzw. in der Republik Südsudan direkt oder indirekt untergraben. Für die gelisteten Personen gilt zusätzlich ein Ein- und Durchreiseverbot.

Der Bundesrat hatte am 14. März 2014 die Verordnung über Massnahmen gegenüber der Zentralafrikanischen Republik verabschiedet, um die vom UNO-Sicherheitsrat in Resolutionen 2127 (2013) und 2134 (2014) beschlossenen Sanktionen in schweizerisches Recht umzusetzen. Zurzeit unterstehen gemäss dieser Verordnung elf Personen und zwei Organisationen den vorgesehenen Finanz- und Reisesanktionen.

Der Bundesrat hatte zudem am 12. August 2015 die Verordnung über Massnahmen gegenüber der Republik Südsudan verabschiedet. Damit setzte er die vom UNO-Sicherheitsrat mit Resolution 2206 (2015) beschlossenen Finanz- und Reisesanktionen in schweizerisches Recht um. Gleichzeitig erliess der Bundesrat, im Einklang mit der Europäischen Union (EU) ein Rüstungsgüterembargo gegenüber der Republik Südsudan. Da der UNO-Sicherheitsrat mit Resolution 2428 (2018) ebenfalls ein Rüstungsgüterembargo erliess, mussten die bestehenden Ausnahmebestimmungen angepasst werden. Zurzeit unterstehen gemäss dieser Verordnung insgesamt neun Personen den vorgesehenen Finanz- und Reisesanktionen.


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