Bundesrat verabschiedet Ausführungsbestimmungen zur FinTech-Bewilligung

Bern, 30.11.2018 - Unternehmen, die sich ausserhalb der Kerntätigkeit von Banken bewegen, können ab dem 1. Januar 2019 unter erleichterten Anforderungen gewerbsmässig Publikumseinlagen bis zu maximal 100 Millionen Franken entgegennehmen. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 30. November 2018 eine entsprechende Anpassung des Bankengesetzes zur Innovationsförderung (FinTech) in Kraft gesetzt. Das Crowdlending soll zudem – innerhalb des bewilligungsfreien Bereichs der Sandbox – auch für den privaten Konsum möglich sein.

Im Februar 2017 hatte der Bundesrat drei Massnahmen zur Förderung der Innovationen im Finanzbereich und zum Abbau von Markteintrittshürden für FinTech-Unternehmen in die Vernehmlassung geschickt. Zwei davon – die Verlängerung der Haltefrist für Abwicklungskonten und ein bewilligungsfreier Innovationsraum (Sandbox) – konnten in der Zwischenzeit bereits auf Verordnungsstufe geregelt und per 1. August 2017 in Kraft gesetzt werden. Die dritte Massnahme – eine neue Bewilligungskategorie im Bankengesetz mit erleichterten Anforderungen – kann nun auf den 1. Januar 2019 ebenfalls in Kraft gesetzt werden.

Mit der neuen Massnahme können Unternehmen mit einer speziellen Bewilligung ab dem 1. Januar 2019 Publikumseinlagen von bis zu 100 Millionen Franken entgegennehmen, sofern sie diese Gelder weder anlegen noch verzinsen. Die erleichterten Anforderungen werden, ebenfalls per 1. Januar 2019, durch Anpassungen in der Bankenverordnung (BankV), der Revisionsaufsichtsverordnung und der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung konkretisiert.

In der BankV wird zudem die Sandbox auf Geschäftsmodelle des Crowdlendings (Schwarmkredit-Vermittlung) erweitert, bei denen Publikumseinlagen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Franken dereinst nicht nur für gewerblich-industrielle Zwecke, sondern auch für den privaten Konsum vermittelt werden können. Diese Erweiterung wurde möglich, weil das Crowdlending künftig dem Konsumkreditgesetz unterstellt ist. Da es eines zeitlichen Vorlaufs bedarf, um diese Regeln umzusetzen, treten die Änderungen im Konsumkreditrecht und die damit zusammenhängende Anpassung der BankV erst auf den 1. April 2019 in Kraft.


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